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§ 86a StGB - Verbot unsichtbarer NS-Kennzeichen

 

 



 


 

 

 

 

 

 

 

 

Beim Petitionsausschuss des Bundestages wurde von uns unter der Petitions-Nr. 4-18-07-99999-023380 eine Petition eingereicht, die fordert, dass der Antrag des Saarlandes - Bundesrat Drucksache 216/17 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB - Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit "NS-Devotionalien" - nicht angenommen wird.


Wir leben in einer freien, demokratischen Gesellschaft, deren Grundpfeiler Pluralismus und Toleranz sind. Im Fall des eingereichten Gesetzesänderungsantrages wird versucht, aufgrund nicht objektivierbarer Vorstellungen einen rechtlichen Status herbeizuführen, der inhaltlich durch nichts gerechtfertigt ist und einer soliden verfassungsrechtlichen Grundlage entbehrt. 

Die Dämonisierung und Tabuisierung von NS-Kennzeichen [1] mag direkt nach 1945 richtig und notwendig gewesen sein. Als aufgeklärte Wissensnation und gefestigte Demokratie sollten man den mündigen Bürgern heute jedoch eine offensive politische und geistige Auseinandersetzung mit den dunklen Kapiteln der deutschen Geschichte - ohne strafrechtliche Reglementierungen - zutrauen. Bildungsarbeit und Aufklärung jeglicher Art sind die geeigneten Instrumente, den demokratischen Rechtstaat und den sozialen Frieden zu schützen.

Der § 86a StGB soll eigentlich rechtsradikale Gesinnung treffen, pönalisiert aber als abstraktes Gefährdungsdelikt Handlungen, die weder politische Propaganda bezwecken, noch eine Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft zum Ausdruck bringen und versteckt sich dabei hinter höchstrangigen Schutzgütern wie dem Schutz des demokratischen Rechtsstaates und des öffentlichen Friedens und dem moralisch überwältigenden Anliegen der Würde der NS-Opfer.

Tausende Sammler von historischen Artefakten werden stigmatisiert und maßlos kriminalisiert, weil keine klaren Kriterien für die Abgrenzung der noch strafbaren von den schon privilegierten Verhaltensweisen vorhanden sind. Sie müssen in einem kostenintensiven Gerichtsverfahren die Sozialadäquanz ihres Verhaltens - gem. § 86a Abs.3 StGB i.V.m. § 86 Abs.3 StGB - beweisen. 

Es wäre dringend geboten den Tatbestand des §86a StGB ebenfalls nur auf politische Propaganda und die  tatsächliche Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft  zu beschränken, analog zu § 130 StGB.


[1] basierend auf dem besatzungsrechtlich ergangenen Verbot ehem. NS-Organisationen (KontrollratsG Nr.2 v.10.10.1945)
Begründung des Änderungsantrages

Die Darstellungen in den eilig zusammengeschusterten Begründungen des Gesetzesänderungsantrages sind einseitig verzerrt, wahllos aus der Kommentarliteratur zusammengesucht und halten einer dem Zusammenhang gerecht werdenden inhaltlichen Prüfung nicht stand. Außerdem lassen sie die tatsächliche Lebensrealität vollkommen außer Acht.

Das NS-Symbole massenweise im Internet verbreitet werden und vereinzelt sich auch Rechtsextreme im privaten Umfeld Exponaten mit NS-Kennzeichen bedienen, wobei es sich meist um Replikate handelt, ist kein stichhaltiges Argument für eine Ausweitung des Straftatbestandes des § 86a StGB. Der Staat hat vielfältige andere Mittel und Wege, um rechtsextremer Ideologie wirksam zu Leibe zu rücken.

Bereits mit dem inadäquaten Begriff "Devotionalien" dokumentieren die Einreicher der Gesetzesänderung eine von mangelhaften Kenntnissen und Vorurteilen bestimmte Einstellung zu Realien der deutschen Geschichte. Sie implizieren, dass jegliche Dokumentation, Aufarbeitung und Verwendung von Objekten aus dieser Zeitepoche generell "mit einer Verherrlichung des Nationalsozialismus in seiner historischen Erscheinungsform und seinen Auswirkungen" verbunden sei, also von einem Missbrauch als positiv besetze Erinnerungsobjekte zur Verherrlichung und Mystifizierung der NS-Zeit durch Personen mit rechtsextremer Gesinnung ausgegangen werden könne.

Die im Antrag konstruierte Verbindung von historischen Realien zu rechtsextremer Propaganda im Internet ist vollkommen abstrus.

Kennzeichen lassen sich im Internet aus einem breiten internationalen Angebot problemlos herunterladen oder mittels einfacher grafischer Programme auf dem PC generieren.

Eine Ausweitung nationaler Beschränkungen im Bezug auf originale Artefakte aus der NS-Zeit ist im Sinne einer Beschränkung verfassungsfeindlicher Propaganda im globalen Internet völlig unbrauchbar und wirkungslos. Das globale Internet macht den auf historische Realien bezogenen staatlichen Zensurversuch geradezu sinnlos, da die Möglichkeiten des deutschen Gesetzgebers im Bezug auf die Eindämmung von NS-Kennzeichen im weltweiten Internet nahezu aussichtslos sind. Die Absurdität des beabsichtigten Vorgehens wird besonders deutlich,  wenn man bedenkt, dass das Hakenkreuz (Swastika) sogar zu den vereinheitlichten CJK-Schriftzeichen zählt und im internationalen Unicode-Zeichensatz (Zeichen U+5350) enthalten ist. [1]

Es werden originale militärhistorische und zeitgeschichtliche Objekte - mit denen sich der seriöse Sammler beschäftigt - mit tatsächlichen Nazidevotionalien und mit einfachsten technischen Mitteln zu generierenden Symbolen der rechten Szene im Internet in einen Topf geworfen. Beim Sammeln historischer Objekte steht das originale geschichtliche Objekt im Vordergrund und das NS-Kennzeichen wird als staatliches Hoheitszeichen dieser Zeitepoche distanziert hingenommen. In der rechten Szene steht hingegen das NS-Kennzeichen als politisches Symbol im Fokus des Interesses und das Objekt an sich und dessen Originalität spielen keinerlei Rolle.

Originale sind regelmäßig nur als Einzelstücke oder in relativ beschränkter Stückzahl verfügbar. Die Preise für Originale bewegen sich in einem verhältnismäßig hohen Bereich, was eine Geeignetheit von Originalen für Propagandazwecke rechtsextremer Kreise eher ausschließt.

Dass z.B. die Wehrmacht - die aufgrund des staatlichen Hoheitsabzeichens Ursprung eines Großteils der infrage kommenden Realien ist - keine NS-Organisation im Sinne des § 86a StGB war, ist unbestritten. [2] Bereits im Herbst 1938 planten führende Militärs der Wehrmacht die Beseitigung Adolf Hitlers, der die Wehrmacht zu seinen Zwecken missbrauchte. [3]

Der Gesetzesänderungsantrag bleibt die Erklärung schuldig, wie die unter dem Schutz der Sozialadäquanz stehenden Forschung und Wissenschaft, Museen und seriösen Sammler  zukünftig an die Objekte kommen sollen, wenn der Handel verboten wird und auch sonst das Anbieten der Gegenstände durch den Wegfall des tatbestandsausschließenden Verbergens der NS-Kennzeichen unmöglich gemacht wird.

Auch der einmalige Verkauf z.B. aus einer Erbschaft soll angeblich erhalten bleiben, wird aber tatsächlich unmöglich gemacht, weil es keinen "Markt" mehr für diese Gegenstände geben wird.


[1] http://www.fileformat.info/info/unicode/char/5350/index.htm
[2] vgl. BGHSt. 23 64, 75ff im Anschluss an BVErfGE 3, 288
[3] General Friedrich Olbricht und Generalstabschef Ludwig Beck als führende Köpfe
dogmatische und verfassungsrechtliche Bedenken

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat 2008 in einem Urteil betont, dass ein  demokratischer Rechtsstaat nicht die Grundrechte einschränken darf, um einer tatsächlichen oder vermuteten öffentlichen Meinung zu genügen. Er stellte auch fest, dass nicht jede abstrakte, fiktive Gefährdung der Demokratie - unabhängig von deren tatsächlicher Wahrscheinlichkeit - mit einem speziellen Sonderrecht generalpräventiv verboten werden darf. [1]

Auch der Vorstoß deutscher Parlamentarier im Europäischen Parlament 2005 ein europaweites Verbot von NS-Kennzeichen durchzusetzen, wurde im April 2007 abgelehnt, weil es nach Ansicht der meisten EU-Länder mit dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht vereinbar sei. [2]

Der geplanten Änderung des § 86a StGB fehlt es an einer soliden verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Rücknahme von Verfassungsgarantien des Grundgesetzes kann ausschließlich durch eine Verfassungsänderung, d.h. mit einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments legitimiert werden.

Damit ein grundrechtseinschränkendes Gesetz im Sinne der materiellen Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig ist, muss es die absolute Schranken-Schranke Art. 19 II GG (den tatsächlichen Wesensgehalt des Grundrechts) und die bedeutsamste Schranken-Schranke, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot, legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) beachten. Die Freiheiten und Interessen des Einzelnen dürfen nur so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Der § 86a StGB genügt bereits in seiner aktuellen Fassung - bei ideologiefreier, rechtstheoretischer Betrachtung - weder nach der Sonderrechtslehre (kein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs.2 GG), noch nach der Abwägungslehre (tatsächlich wird kein höherwertiges gesellschaftliches Gut geschützt) den Anforderungen an die Grundrechtsschranken.

Auch die angeführte moralisch hochgerüstete These von der Singularität (Unvergleichbarkeit) der NS-Verbrechen kann als Leitmotiv der BVerfG-Begründung weder aus historischer noch aus staatsrechtstheoretischer Sicht überzeugen. Selbst wenn man die im Historikerstreit [3] hin und her gewendete These von der "Singularität der NS-Verbrechen" vertreten sollte, rechtfertigt sie keineswegs den daraus abgeleiteten juristischen Schluss, rechte Propagandadelikte seien mit den herkömmlichen Regeln der Meinungsfreiheit nicht zu erfassen.

Das Grundgesetz ist anti-extremistisch aber nicht anti-nationalsozialistisch ausgerichtet. Ihm ist keine anti-nationalsozialistische Schranke der Meinungsfreiheit und auch kein Verbot der Verbreitung von NS-Gedankengut immanent. Keiner der Versuche des BVerfG, einen anti-nationalsozialistischen Verfassungsvorbehalt in das GG hineinzuinterpretieren, wurde vom BVerfG [4] überzeugend begründet.

Das Grundgesetz lässt eine totale Verbannung (Tabuisierung) von NS-Kennzeichen nicht zu (Schutz sozialadäquaten Handelns, der Meinungsfreiheit, der Kunst und Wissenschaft usw.). Wenn die Kennzeichen aber sowieso in der Öffentlichkeit präsent bleiben, weil sie u.a. in der Kunst, in Spielfilmen und auch z.B. in der Wahlwerbung gegen die AfD unbeschwert eingesetzt werden, macht die übertriebene gesetzgeberische Aktivität im Bereich der historischen Realien aus der NS-Zeit - die sogar auf verborgene, also gar nicht sichtbare Zeichen ausgedehnt werden soll - überhaupt keinen Sinn.

Das Fehlen klarer Kriterien für die Abgrenzung des strafbaren von den privilegierten Verhaltensweisen und die lediglich nachträgliche Möglichkeit der Rechtfertigung über die Sozialadäquanz des Verhaltens (§ 86a Abs.3 StGB i.V.m. § 86 Abs.3 StGB) unterläuft die herkömmliche Funktion der Grundrechte innerhalb der Strafrechtsdogmatik, wonach Grundrechtsverletzungen bereits auf der Tatbestandsebene zu prüfen sind.[5]

Auch der BGH vertritt bei der Auslegung und Anwendung des §86 Abs.3 StGB keine einheitliche Linie, sondern entscheidet ganz unterschiedlich - nach Lage des jeweiligen Einzelfalls. z.B. in Fällen, in denen die objektive Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. §86a zwar bejaht, aber der Schutzzweck des Gesetzes als nicht berührt angesehen wird.[6] 

Inkonsequenter Weise beschränkt sich das Verwenden und Verbreiten von verfassungswidrigen Kennzeichen auf NS-Organisationen und einiger weniger vom BVerfG für verfassungswidrig erklärter Vereinigungen. Das Verwenden und Verbreiten von Kennzeichen anderer autoritärer und totalitärer Unrechtsregime, u.a. dem italienischen Faschismus, der UdSSR und der DDR, oder terroristischer Organisationen wie der RAF werden nicht strafrechtlich verfolgt. Der § 86a ist somit als illegitimes Sondergesetz gegen NS-Kennzeichen zu verstehen.
 
Die geschilderten dogmatischen und verfassungsrechtlichen Bedenken werden durch eine unklare Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs.3 StGB) in keiner  Weise ausgeräumt.[7]

[1] Urteil des EGMR im Fall Vajnai gegen Ungarn (Appl. no 33629/06) vom 8. Juli 2008
[2] vgl. Backes Uwe, Moreau Patrick: "The Extreme Right in Europe", Vandenhoeck & Ruprecht 2011, S. 381
[3] u.a. Ernst Nolte: "Vergangenheit, die nicht vergehen will" FAZ, 6. Juni 1986; in: Ernst Reinhard Piper (Hrsg.): "Historikerstreit. Die Dokumentation der Kontroverse um die Einzigartigkeit der nationalsozialistischen Judenvernichtung" S. 39 - 46; Peter Longerich: "Holocaust", in: Wilhelm Heitmeyer: "Internationales Handbuch der Gewaltforschung", S. 179 f.; Egon Flaig: "Das Unvergleichliche, hier wird's Ereignis", in Merkur 701, Oktober 2007, S. 978–981; Stephane Courtois (Hrsg.): "Das Schwarzbuch des Kommunismus: Unterdrückung, Verbrechen und Terror",  S. 35; Jean-Michel Chaumont: "Die
Konkurrenz der Opfer, Genozid, Identität und Anerkennung"
[4] u.a. BVerfGE 111, 147, 155
Gefährdung höchstrangiger Schutzgüter

Angeführt werden die höchstrangigen Schutzgüter des Grundgesetzes: Schutz

  1. des demokratischen Rechtsstaates
  2. des öffentlichen Friedens und
  3. der Menschenwürde.
Schutz des demokratischen Rechtsstaates 

Eine Bgriffserklärung findet sich in den Verfassungsgrundsätzen des § 92 Abs.2 StGB und wurde vom BVerfG erläutert. [1]

Tatsächlich geht es im §86a StGB aber nicht um den Schutz des demokratischen Rechtsstaates, sondern - wie das BVerfG mehrfach betont hat - um den Gründungsmythos (das identitätsstiftende, kollektive Selbstverständnis) der Bundesrepublik als Gegenentwurf und erfolgreiche Abkehr vom Nationalsozialismus. Der Gründungsmythos stellt jedoch tatsächlich kein zu schützendes Rechtsgut dar.

Wir leben heute - über siebzig Jahre nach dem Ende der NS-Diktatur - in einer gefestigten Demokratie. Zu keiner Zeit in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland haben sogenannte Extremisten, Radikale oder gar militante Umsturzparteien die Demokratie gefährdet. [2] Auch derzeit gibt es keinerlei Hinweise auf eine wirkliche gegenwärtige Gefahr einer politischen Bewegung oder Partei, die die Bundesrepublik beseitigen und die NS-Diktatur wieder herstellen will.

Sollten Organisationen/Parteien, die sich der demokratiefeindlichen Symbole bemächtigen und die demokratische Stabilität tatsächlich gefährden, könnten u.a. Verbotsverfahren nach dem Parteien- oder Vereinsrecht wirksam eingeleitet werden.

Die Verächter der bis heute ungewöhnlich stabilen bundesrepublikanischen Ordnung sind bedeutungslos und objektiv ungefährlich. [3] Wenn laut kürzlich ergangenem BVerfG-Urteil sogar eine nachweislich verfassungsfeindliche, mit der Idee des Nationalsozialismus verwandte, tatsächlich existierende Partei wie die NPD mit mehr als 5.000 Mitgliedern, als zu bedeutungslos und konstitutionell unfähig angesehen wird, die freiheitlich-demokratische Grundordnung ernsthaft in Gefahr zu bringen, also auch die vorgenannten höchstrangigen Schutzgüter zu gefährden, wie soll dann eine in einem relativ geschlossenen Umfeld und beschränkten Rahmen stattfindende Beschäftigung mit originalen Relikten der Vergangenheit, eine solche Gefährdung herbeiführen?

Die Grundfreiheiten unserer Verfassung sind tatsächlich bedroht. Aber nicht durch Extremisten, sondern durch diejenigen, die sich als oberste Schützer unserer Verfassung präsentieren. Allen positiven Erfahrungen zum Trotz, versuchen sie die Demokratie und die verfassungsmäßig garantierten Freiheitsrechte der Bürger im Namen der Demokratie grundgesetzwidrig einzuschränken, um vermeintliche gesellschaftliche Abweichler zu illegalisieren. Damit schützen sie nicht die Verfassung, sondern beschädigen sie im Kern.

Historische Realien mit NS-Kennzeichen sind in keiner Weise geeignet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben, zu beeinträchtigen oder ihrer späteren Beseitigung den Boden zu bereiten.

[2] vgl. Meier Horst: "Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik", Berliner Wisseenschaftsverlag 2012. S.91
[3] vgl. Meier Horst, a.a.O. S.116
Schutz des öffentlichen Friedens

Der Begriff "öffentlicher Frieden" ist begrifflich vage, kollidiert mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 GG) [1] und ist bereits anderweitig (u.a. §§ 126, 130, 140 und 166 StGB) wirksam geschützt.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden erst dann gestört, wenn eine Handlung geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit zu erschüttern. [2] Eine Vergiftung der politischen Debatte, Erregung öffentlichen Ärgernisses oder die Verbreitung schockierender Ansichten genügen nach Ansicht des BVerfG nicht, um den öffentlichen Frieden zu stören. [3]

Das Verwenden von historischen Realien mit NS-Kennzeichen an sich, und erst recht dann nicht - wenn die NS-Kennzeichen "verborgen" und damit gar nicht sichtbar sind - ist somit in keiner Weise geeignet, den öffentlichen Frieden als geschütztes Rechtsgut zu stören.

[1] vgl. Fischer, NStZ 1988, 159
[2] vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 – 1 StR 74/77NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 – 4 StR 55/87BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 – 1 StR 148/10
[3] vgl. Meier Horst, a.a.O. S.62
Menschenwürde

Es steht außer Frage, dass die Billigung, Verherrlichung, Mystifizierung oder Rechtfertigung der NS-Diktatur und eine glorifizierende Ehrung der NS-Repräsentanten moralisch höchst verwerflich und abstoßend sind. Ebenso dürfte es allgemeiner Konsens sein, dass die Nachfahren der NS-Opfer und insbesondere die jüdische Minderheit ein legitimes Interesse  an einem pietätvollen Umgang mit der Geschichte des Völkermordes haben.

Die Würde der NS-Opfer ist durch das bloße abstrakte Verwenden eines NS-Kennzeichens im Kontext des Sammelns historischer Realien in keiner Weise beeinträchtigt. Insbesondere weil i.d.R. damit keine Motivation einer tatsächliche Gutheißung der NS-Diktatur und ihrer Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Wie gar verborgene Zeichen die Würde der NS-Opfer beeinträchtigen können, ist höchst schleierhaft.

Mit der "Würde der NS-Opfer" ist der §86a StGB und erst recht die geplante Änderung daher nicht zu begründen. Sie wird auch bereits durch andere Strafvorschriften - u.a. §189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) und §823 Abs.2 BGB, §§185 ff. StGB (Schutz der persönlichen Ehre als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ausreichend geschützt, sodass keine zusätzlichen gesetzlichen Maßnahmen erforderlich sind. [1] Die Meinungsfreiheit ist durch das "Recht der persönlichen Ehre" im Art.5, Abs.2 GG selbst ausdrücklich eingeschränkt. Strafgesetze, die über diesen GG-immanenten Schutz der persönlichen Ehre hinausgehen, sind nicht geboten.

[1] vgl. Meier Horst, a.a.O. S.236
Wiederbelebung von NS-Organisationen

Eine Wiederbelebung von vor über 70 Jahren untergegangenen NS-Organisationen ist heute nicht einmal als abstrakte Gefahr auch nur ansatzweise vorhanden. Das Vereinsrecht gibt außerdem ausreichend Handhabe, Vereine, die eine Wiederbelebung einer NS-Organisation tatsächlich anstreben würden, zu verbieten.

Für Bestrebungen eine NS-Organisation wiederzubeleben, genügt eine bloße Wiederbelebung des NS-Gedankengutes nicht. [1]

Bei einer Verwendung originaler zeitgeschichtlicher Artefakte durch einzelne Personen im Kontext einer seriösen sammlerischen Tätigkeit kann ausgeschlossen werden, dass damit eine Wiederbelebung von NS-Organisationen gefördert werden soll.

Außerdem weist u.a. auch Willms darauf hin, dass Zweifel angebracht seien, ob es heute überhaupt noch möglich sein könne, die Bestrebungen seit mehr als siebzig Jahren ausgelöschter und in Ihrer Eigenheit so schwer  zu unterscheidender Organisationen fortzusetzen. [2]


[1] vgl. Willms LM Nr.11 zu Art 5 GG
[2] vgl. Willms LM Nr.11 zu Art 5 GG
Freiheit der Wissenschaft

Ein Verbot des "Verbergens" der Kennzeichen (in §86a Abs.1 Nr.2) würde das in § 86 Abs.3 erlaubte sozialadäquate Handeln stark einschränken und damit u.a. gegen den in Art 5 Abs.3 GG garantierten Schutz des Grundrechts auf "Freiheit der Wissenschaft" verstoßen.

Der §86a StGB betrifft u.a. originale Artefakte, die den historischen Grundwissenschaften (subsidia historica) Heereskunde (Uniformkunde, Waffenkunde ...), Phaleristik (Ordenskunde) und Vexillologie (Fahnenkunde) als Realien (Primärquellen) dienen und in geschichtlicher, soziologischer und kunstgeschichtlicher Dimension gesammelt  und dokumentiert werden. Auch die Numismatik (Münzkunde) und Philatelie (Briefmarkenkunde) befassen sich mit Realien, die Kennzeichen i.S.d. §86a StGB aufweisen.

Öffentliche Einrichtungen und Museen können diese Arbeit alleine nicht leisten. Sie sind auf die große Zahl an Sammlern und Händlern/ Auktionshäusern angewiesen, die die Exponate aufstöbern, vor der Vernichtung bewahren und als  Hobby-Historiker mit ihren umfangreichen  Sammlungen, Wissen, Kompetenzen und  in Fachaufsätzen und Fachbüchern veröffentlichten Forschungsergebnissen wesentlich zur Geschichtswissenschaft beitragen.

In einem demokratischen Rechtsstaat ist es wichtig, sich mit allen Bereichen der Geschichte - auch den unrühmlichen, historischen Zeiträumen in denen Diktaturen oder andere menschenverachtende Unrechtsregime geherrscht haben - aktiv und kritisch auseinander zu setzen und keinen Zeitabschnitt zu tabuisieren oder dessen Aufarbeitung gesetzlich zu reglementieren.  Auch z.B. Friedrich der Große hat blutige Angriffskriege geführt, die als Episoden der deutschen Geschichte heute allgemein akzeptiert werden.  Die Realien aus unrühmlichen Epochen sind aus wissenschaftlicher Sicht zur Darstellung der Entwicklung in den einzelnen Fachgebieten unentbehrlich.

Der Gesetzesänderungsantrag stellt seriöse Sammler maßlos unter den Generalverdacht, ihre Sammelleidenschaft aus einer politischen Motivation der Verherrlichung des Dritten Reiches zu betreiben. Dieser Rückschluss ist aber genauso unsinnig, wie wenn man z.B. einem Bierkrug- oder Bierdeckel-Sammler die Förderung des Alkoholismus vorwerfen würde.

Die Mehrzahl der Sammler beschäftigt sich auch nicht ausschließlich mit dem Dritten Reich, sondern sieht diesen Zeitabschnitt nur als einen Teilbereich seines sammlerischen Interesses. Die Sammeltätigkeit ist einem übergeordneten Zweck unterworfen und es besteht typischer Weise eine Distanz zu den politischen Inhalten des Anschauungsmaterials.

In sehr vielen Fachgebieten waren schon immer interessierte und engagierte Laien die tatsächlichen Triebkräfte des wissenschaftlichen Fortschritts. Die Fachwelt leidet erheblich an Finanzmangel, Personalmangel und nötiger Infrastruktur.

Alle bedeutenden Sammlungen auf der ganzen Welt wurden von privaten Sammlern zusammen getragen, die die Objekte in unermüdlicher Arbeit aufgestöbert und für nachfolgende Generationen bewahrt haben. Museen gründen zum großen Teil auf Nachlässen ehemaliger Privatsammlungen, sowie Sachspenden und Leihgaben aus Privatbesitz.

Sammler verbreiten ihre Erkenntnisse nicht nur in ihrem privaten Umfeld, sondern sind häufig in überregionalen Vereinen und Verbänden aktiv und tauschen ihre Erkenntnisse in deutschsprachigen und internationalen Internet-Fachforen aus.

Der aller größte Teil öffentlicher Sammlungen verstaubt in Museumsarchiven und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Er kann somit nicht dem Bildungsinteresse der Bevölkerung dienen. Durch die Sammeltätigkeit hat eine breite Bevölkerungsgruppe Zugang zu historischen Objekten, der sonst nur auf die in diesen Bereich tätigen Fachleute beschränkt wäre. Wenn man historische und zeitgeschichtliche Realien auf die akademischen Forschung beschränkt, und der breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit der physischen Interaktion mit geschichtlichen Realien nimmt, leidet die Akzeptanz und das Interesse der Gesellschaft an der historischen Forschung und der Geschichte insgesamt. Das geschichtliche Wissen in der Bevölkerung und die staatsbürgerliche Aufklärung würden großen Schaden nehmen.

Tabuisierung von NS-Kennzeichen

Das angeblich angestrebte (nicht grundgesetzkonforme) Ziel - dem auch der BGH in seiner Rechtsprechungspraxis folgt - NS-Kennzeichen aus der Öffentlichkeit zu verbannen (Tabuisierung[1]), wird anderweitig nicht konsequent umgesetzt.

So werden in Spielfilmen Millionen von Zuschauern einem "Bombardement" mit NS-Symbolen ausgesetzt, ohne dass hier der Staat auch nur die geringste Notwendigkeit sieht, die angeblich von der bloßen Betrachtung der NS-Symbole ausgehende Meinungsmanipulation der Bevölkerung zu unterbinden. Dabei ist die Wirkung von Spielfilmen eine ungleich größere. Im Unterschied zu historischen Realien weisen Spielfilme keine Faktentreue auf, sondern entwerfen eine fiktive Realität. Spielfilme sind aufgrund der anwendbaren dramaturgischen Mittel als Propagandamittel (politische Indoktrination durch eine einseitige, manipulative Perspektivität) bestens geeignet. Sie affizieren andere Bewusstseinsschichten als historische Realien und erreichen eine optische Intensität, wie sie im Normalleben nur selten vorkommt. Spielfilme reduzieren mit ihrer Reiz- und Eindrucksdichte und dem dramaturgischen Handlungsablauf die kognitive Kontrolle der Betrachter und schaffen ein Bedürfnis nach Identifizierung. [2]

In der Spruchpraxis der Gerichte wird bei Tatbeständen, die auch nur im weitesten Sinne der Kunstfreiheit zugerechnet werden können, im Sinne eines generellen Kunstvorrangs - anders als bei der Verwendung historischer Realien z.B. zu Sammelzwecken - davon ausgegangen, dass §86a Abs.3 StGB i.V.m. § 86 Abs.3 StGB einer Strafbarkeit generell entgegen stünde und das öffentliche Verwenden, Verbreiten usw. unbedenklich sei (Schutzbereich des schrankenlosen Grundrechts der Kunstfreiheit). [3]

Wenn das Hakenkreuz komplett aus dem öffentlichen Erscheinungsbild verbannt sein soll, fragt man sich, warum gerade das Hakenkreuz u.a. recht unbeschwert im politischen Wahlkampf der Grünen gegen die AfD gebraucht und großzügig öffentlich verbreitet wird. So zeigte bereits bei der Bundestagswahl 2013 ein Wahlplakat der Grünen in Berlin einen Berliner Bären, der ein Hakenkreuz zerschlägt. [4] Auch bei der aktuellen Landtagswahl in NRW verwendeten die Grünen aus  Halle (NRW) in ihrer Postkartenaktion "Fakten gegen Parolen" offen das Hakenkreuz (Zombie mit Hakenkreuzarmbinde), verteilten die Postkarten massenweise in Briefkästen und bewarben die Abbildung offen auf ihrer Website. [5] Auch ein Plakat der Grünen Jugend NRW, dass in NRW in großem Umfang öffentlich plakatiert wurde,  zeigte ein großes schwarzes Hakenkreuz, dass in einer Mülltonne verschwindet. [6]   

Auf der Dokumenta14 2017 präsentierte der durchaus als politisches Statement zu verstehende monumentale Bildzyklus "Real Nazis" [7] von Piotr Uklanski den ca. 800.000 Besuchern unkommentiert hunderte heroische Portraits von NS-Größen, ohne sich wirklich kritisch zu distanzieren. Es fehlt auch jede künstlerische Abstraktionsleistung, von formalästhetischen Kriterien ganz zu schweigen. Hätte man diesen Bildzyklus im Umfeld eines privaten Sammlers vorgefunden, wäre das Entsetzen der Politiker und weiter Teile der Öffentlichkeit riesengroß gewesen.

Briefmarken und Münzen aus der Zeit des Dritten Reiches wurden bisher in der juristischen Literatur ausdrücklich als "Sammlerobjekte von historischen Wert" erwähnt und erläutert, dass "das Sammeln dieser Münzen und Briefmarken eine allgemein gebilligte und sozialadäquate Verhaltensweise darstelle". [8] Auch beim Internet-Auktionshaus ebay durften bisher Briefmarken und offizielle Zahlungsmittel aus der Zeit des Dritten Reiches eingestellt werden, ohne dass das Hakenkreuz auf den Fotos unkenntlich gemacht werden musste. [9]

Nichts desto trotz wird mit dem Verbergen der NS-Kennzeichen im Handel, bei Auktionen und Fachveranstaltungen im Umfeld historischer Realien - obwohl  eigentlich nicht erforderlich, da durch die Sozialadäquanzklausel (§ 86a Abs.3 StGB i.V.m. § 86 Abs.3 StGB) sowieso gedeckt , jedenfalls bereits heute vollumfänglich genüge getan, dass nach dem Willen des Gesetzgebers NS-Symbole nicht wahrnehmbar und aus dem öffentlichen Erscheinungsbild verbannt sein sollen ... ganz im  Gegensatz zu Spielfilmen und der Wahlwerbung z.B. der Grünen.

Das man später, im privaten Umfeld, die Verdeckung wieder entfernen kann, ist vollkommen unerheblich, denn im privaten Umfeld ist ein Verwenden  bereits gem. § 86a Abs.1 Nr.1 StGB nicht sanktioniert. Und wenn das Zeichen tatsächlich öffentlich verwendet oder verbreitet werden sollte, tritt sofort wieder eine Strafbarkeit nach §86a Abs.1 Nr.1 StGB ein.


[3] vgl. BGHSt. 3755
[4] http://www.tagesspiegel.de/berlin /wahlkampf-in-berlin-polizeischutz-fuer-plakatierer/8597660.html
[5] https://www.compact-online.de/gruene-wahlpropaganda-nazi-zombies-greifen-buerger-an/
[6] http://www.wz.de/lokales/ duesseldorf/wahlplakat-aerger-ums-gruene-hakenkreuz-1.133648
[7] http://www.artnews.com/2017/ 06/07/gurlitt-without-gurlitt-work-in-neue-galerie-addresses-documenta-14s-failed-attempt-to-secure-trove-of-nazi-looted-art/
[8] vgl. Bonefeld, DRiZ 1993, 430 <435>; Lüttger, GA 1960, 129 <144>; Wilhelm, DRiZ 1994, 339 <340>. 
[9] http://pages.ebay.de/help/ policies/ nazi.html
Bestimmtheitsgebot

Der Gesetzentwurf hantiert mit unklaren Rechtsbegriffen.

Art. 103 Abs.2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Annwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.[1]

Die Formulierung der Erweiterung des §86a Abs.1 durch eine Nr.3 "Gegenstände, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der NS-Gewalt-und-Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben" ist diffus und interpretationsbedürftig und verstößt damit gegen das Bestimmtheitsgebot.

Die Formulierung der Zufügung lässt  nicht erkennen, welche Gegenstände  erfasst werden. Der Willkür wäre Tür und Tor geöffnet.

[1] vgl. Rahe, Dirk, a.a.O. S.56

Vertrauensschutz

Nach dem aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) abgeleiteten Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ist das vom Bürger der Rechtsordnung entgegengebrachte Vertrauen zu schützen. Der Bürger darf sich bei seinen Dispositionen auf die bestehende Rechtslage verlassen. Das gilt auch für Sammler, die im Vertrauen auf die Rechtsordnung wertvolle Sammlungen angelegt haben, die aufgrund der geplanten Änderungen massiv an Wert verlieren bzw. ganz wertlos würden.  

Tätowierungen

Die Komplexität der geplanten Änderung des § 86a Abs.1 Nr.2 durch die ergänzende Formulierung "auch wenn die Kennzeichen verborgen werden" äußert sich in einem weiteren Dilemma.

Im Kontext des §86a StGB hat sich die Justiz im rechtsextremen Umfeld häufig mit strafrechtlich relevanten Tätowierungen auseinander zu setzen.

Bisher wurden von den tätowierten Personen Verstöße gegen §86a vermieden, indem  kritische Tattoomotive in der Öffentlichkeit durch Kleidung oder Bandagen verdeckt, oder mit Klebestreifen abgeklebt wurden. Die strafbefreiende Wirkung des "Verbergens" würde nach der geplanten Änderung des § 86a StGB zukünftig wegfallen. Die einschlägig tätowierten Personen könnten - auch mit verdecktem Tatoo - nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen, ohne sich strafbar zu machen.

Eine Pflicht zum Entfernen der kritischen Tattoomotive würde jedoch mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 II 1 GG (Schutz der körperlichen Integrität, also den Körper so zu belassen, wie er ist) kollidieren, abgesehen vom Vertrauensschutz und von Verhältnismäßigkeitserwägungen (z.B. wenn das strafrechtlich relevante Kennzeichen im Gesicht tätowiert ist), die ebenfalls einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstehen.

Sofern es sich bei der Tätowierung um ein Kunstwerk handelt (keine handwerkliche Arbeit mit vorgefertigten Mustern/Schablonen, sondern ein eigenständiges Werk eines Künstlers, das eine kreative, schöpferische Leistung erkennen lässt [1]), wäre das Zeigen der Tätowierung - auch wenn sie vom §86a StGB erfasste Zeichen enthält - durch die "Kunstfreiheit" geschützt und dürfte mithin nicht strafrechtlich sanktioniert werden.


[1] vgl. Bundessozialgericht 28.02.2007, Az. B 3KS 2/07 R

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