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Ankauf Militaria

 

Stellungnahme zur

Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie

(Vorschlag der EU-Kommission vom 18.11.2015)


 

Militärmuseum Koblenz

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Debatte um die Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie wird kaum mit stichhaltigen Argumenten geführt, sondern ist überwiegend sehr emotional und mit einer gewissen ideologischen Verblendung aufgeladen.
 
Wie bei allen Aktivitäten um Verbote von Schusswaffen in Privathand geht es offensichtlich ausschließlich um die Durchsetzung einer politischen Doktrin, einer vorgefassten Sichtweise, an der auch Tatsachen nichts ändern können.
 
Diese ausführliche Stellungnahme soll auf der Grundlage von konkreten Fakten zu einer Versachlichung der Debatte beitragen.

Grundsätzliches

Wenige Tage nach den Terror-Attacken von Paris hat die Europäische Kommission reagiert.
 
Sie hat aber keinen Aktionsplan vorgelegt, wie man das Einsickern von Terroristen verhindern kann. Sie hat auch keine Ansätze präsentiert, wie man die Entwicklung von Parallelgesellschaftn verhindert und der Radikalisierung von Teilen der muslimischen Gemeinden in Europa entgegenwirkt. Man hat auch keine Idee, wie man den Schmuggel und Handel mit Kriegswaffen nach und innerhalb der EU wirksam unterbinden könnte. "Offene, vollkommen unkontrollierte EU-Außengrenzen" scheinen derzeit in Europa en vogue und schlichtweg alternativlos.
 
Die EU-Bürokraten haben schnell eine Antwort auf die Frage gefunden, wie dem islamistischen Terror am besten zu begegnen ist: Mit einer Einschränkung des legalen privaten Waffenbesitzes für alle gesetzestreuen Bürger in Europa
 
Der von der EU- Kommission am 18.11.2015 vorgelegte Entwurf zur Änderung der Feuerwaffenrichtlinie richtet sich daher ausschließlich gegen den legalen Waffenbesitz (Sportschützen, Jäger, Sammler ...), von dem in Wirklichkeit keine nennenswerte Gefahr ausgeht. 
 
Damit geht dieser Vorschlag  grundsätzlich am eigentlichen Problem – dem gesetzeswidrigen Waffenbesitz, dem illegalen Handel und illegalen Transfer innerhalb der EU – vorbei und ist vollkommen ungeeignet, den eigentlich gemeinten Terrorismus zu bekämpfen.
 
Nach den derzeitigen Erkenntnissen wurde bei den Gewalttaten in Paris keine einzige aus legalem Besitz stammende Schusswaffe verwendet. Es handelt sich um vollautomatische Kriegswaffen aus alten Armeebeständen, die illegal in die EU eingeführt wurdenEs ist übrigens noch nie vorgekommen, dass in einem europäischen Mitgliedsstaat ein Terrorist eine legal registrierte Schusswaffe für einen Terrorakt verwendet hat.
 
Während in Europa das Waffengesetz für gesetzestreue Legalwaffenbesitzer verschärft wird, werden die Peshmerga/Kurden von der deutschen Bundeswehr mit modernen vollautomatischen Kriegs-waffen (Maschinengewehre, Maschinenpistolen, Sturmgewehren, Pistolen, Panzerfäusten, Handgranaten usw. ausgerüstet. Wie will man verhindern, dass ein Teil dieser Waffen aus den unsicheren, unkontrollierbaren Kriegsgebieten zu uns zurückkommen und für terroristische Gewaltakte mißbraucht werden?
 
Bereits 2008 hat die EU beschlossen, dass die Mitgliedsstaaten Waffenregister einführen müssen. Die Umsetzung musste bis 31.12.2014 erfolgen. Derartige Meldepflichten sind stets die Vorstufe von Massenenteignungen. Der einzige sinnvolle Zweck einer derartigen Datenbank ist es, nach Waffenkategorien diferenzierte Listen zu erzeugen, und gemäß der vorher festgelegten Kriterien diese Waffen nach einem Verbot dann einzuziehen. Nachdem alle legalen Waffen registriert sind, folgt der nächste Schritt, die Entwaffnung der europäischen Zivilgesellschaft.
 
Ob es tatsächlich sinnvoll ist, die Wehrhaftigkeit der Bürger gegenüber dem massenmörderischen Extremismus zu beseitigen? Wie wir in Paris leidvoll erfahren mussten, kann die Polizei nicht überall sein, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Waffen in den Händen anständiger, gesetzestreuer auf Zuverlässigkeit geprüfter Bürger sind mit Sicherheit nicht das Problem, sondern vielleicht sogar Teil einer sinnvollen Lösung. So wurde in Frankreich ja auch bereits in Erwägung gezogen, dass Polizisten zukünftig auch in ihrer Freizeit ihre Dienstwaffen tragen sollen. Bei dem Terroranschlag in der Pariser Konzerthalle Bataclan war nämlich u.a. ein Polizist anwesend, der aber - da unbewaffnet - den islamistischen Terroristen vollkommen wehrlos gegenüberstand. Die aktuellen Umstände machen eine konsequente Abkehr vom habituellen Pazifismus der letzten Jahrzehnte dringend erforderlich.

Terroristische Angriffe finden stets in der Öffentlichkeit und gegen unbewaffnete Zivilisten statt ... denn zur Verbreitung von Angst und Schrecken gibt es kein geeigneteres Mittel.

Die zivile Öffentlichkeit lässt sich in keiner Weise durch noch so strenge Waffengesetze, ausgefeilte Sicherheitskonzepte, Spezialeinheiten und Überwachungsmaßnahmen des Staates vor terroristischen Gewalttaten schützen. Die Regierungen übernehmen gegenüber der Bevölkerung ein Sicherheitsversprechen, dass sie nicht einhalten können. Das konsequent angewandte "Sicherheits- und Waffenmonopol" des Staates liefert die Bevölkerung den IS-Terroristen wehrlos aus. Die Spezialeinheiten des Staates können nach den schrecklichen Attentaten lediglich die Toten der wehrlosen Zivilbevölkerung einsammeln und die schwer bewaffneten Täter verfolgen

So sah das 2013, nach dem Terroranschlag in Nairobi, auch der damalige Interpol-Generalsekretär, Ronald Noble. Er nannte zwei Möglichkeiten, um sogenannte "weiche Ziele" besser zu schützen: "massive Sicherheitsschleusen" oder "zuverlässige Zivilisten Waffen tragen zu lassen".

Auch in Israel, wo man aus leidvoller Erfahrung weiß, wie dem Terror am wirkungsvollsten zu begegnen ist, hat der Bürgermeister von Jerusalem, unter dem Eindruck der gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich der dritten Intifada, die rechtschaffenen Bürger des Landes dazu aufgefordert, sich privat zu bewaffnen.

Die EU solle sich vielmehr um ihre wesentlichen Aufgaben kümmern ... dazu zählt u.a. die konsequente Sicherung der EU-Außengrenzen, durch die derzeit vollkommen ungehindert illegale Schusswaffen, Handgranaten usw. in die EU einfließen können ... und die Erweiterung des EUROPOL-Mandats.

Und jede von der Politik eingeleitete Maßnahme zum vermeintlichen Schutz der Bevölkerung beschneidet stets die Freiheitsrechte der gesetzestreuen Bürger. Die Politiker jedweder Coleur betonen doch stets, dass wir uns durch die terroristische Bedrohung unsere Freiheitsrechte nicht nehmen lassen. Warum wird das im Bezug auf den Waffenbesitz anders gesehen und werden die Freiheitsrechte der unbescholtenen Bürger in diesem Bereich erheblich eingeschränkt?

Und der Versuch, den Islamischen Staat (IS) militärisch zu bekämpfen und besiegen, ist ein großer Fehler und wird lediglich weitere - noch schlimmere - Terrorakte des IS gegen die europäische Zivilbevölkerung provozieren, deren Aktivisten bereits mitten unter uns sind. „Wir sollten nicht "Rakka in Syrien", sondern "Molenbeek" bombardieren“, fordert auch überspitzt der französische Publizist "Eric Zemmour" und macht damit auf einen der großen grundlegenden Fehler der Politiker aufmerksam. Der Brüsseler Migrantenviertel Molenbeek gilt als Europas "Terroristenfabrik" ... aus Molenbeek stammen nicht nur die Attentäter von Paris, sondern fast alle in jüngster Zeit in Europa mit Terroranschlägen in Erscheinung getretenen Dschihadistischen. Aber auch in Deutschland gedeiht der "Salafismus"  und "Dschihadismus" ebenfalls prächtig und fast ungestört unter muslimischen Einwanderern, die durch dreisten Asylmissbrauch nach Deutschland kamen, hier weitgehend unbehelligt agieren können und großzügig mit Sozialleistungen und deutschen Pässen versorgt werden.

Die Tatsache, dass wir ab sofort wie in Israel, ständig in Angst leben müssen, wird leider die traurige Zukunft sein, die wir aufgrund des dilettantischen Handelns unserer Politiker für uns und unsere Kinder in Kauf nehmen müssen, sofern nicht in den Köpfen unserer Politiker bald ein grundsätzliches Umdenken stattfindet.

Eine solche Entwicklung haben viele rational denkende Bürger befürchtet, als es mit der Willkommensiktatur losging. Gleichzeitig den IS bekämpfen und deren Glaubensbrüder in Massen ins Land holen. Bereits 1.100 Dschihad-Käpfer befinden sich nach offiziellen Angaben in Deutschland. Die Jubeldeutschen liefern hoffentlich nicht die Messer, die den wehrlosen Bürgern demnächst durch die Kehle gezogen werden.

Aktuell dürfte aber vor allem die große Angst der Politik vor einem Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung in der Folge von massenhafter, unkontrollierter Einwanderung (insbesondere von Anhängern der muslimischen Ideologie) und der terroristischen Bedrohung durch den "Islamischen Staat (IS)" eine Rolle spielen. Wahrscheinlich fürchten die Politiker Unruhen und Angriffe wütender Bürger auf die Politiker, die durch ihre eklatanten Fehlentscheidungen zur Verursachung dieser eklatanten Missstände erst beigetragen haben. Die Politiker haben erkannt, dass die Zeiten unruhig werden.

In Anbetracht dieser Bedrohungslage sollte sich jeder mündige Bürger sehr gut überlegen, ob er sich weiter vom Staat entmündigen und wehrlos machen lässt, statt Eigenverantwortung für sich und seine Familie zu übernehmen.
 
Notwehr ist ein gesetzlich verankertes  Recht  des Bürgers, das gewährleistet, dass niemand Verletzungen seiner Individualrechtsgüter (insbesondere LebenLeibFreiheitEhreEigentum) durch einen Angreifer hinnehmen muss. Der Notwehrübende tritt für den Bestand der Rechtsordnung ein, als Stellvertreter des Staates, wo der Staat selbst nicht eingreifen kann. Der Bürger ist nicht zu einer "schimpflichen Flucht" verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Der in Notwehr Handelnde muss nach dem Gesetz auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen, muss z.B. keine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist  (§ 227 BGB, § 32 StGB, § 15 OWiG). Entwaffnet man die Bürger, nimmt man ihnen die Möglichkeit zur gesetzlich verbrieften Notwehr in einer extremen Bedrohungslage.
 
Auch das BVerfG sieht keine Notwendigkeit zur Verschärfung des WaffG in Deutschland: Im Februar 2013 hat das BVerfG Klagen von Hinterbliebenen des Amoklaufs von Winnenden auf eine Verschärfung des Waffenrechts abgewiesen. (Az. 2 BvR 1645/10 u.a.).
 
Eine sinnvolle und konsequente Terrorismusbekämpfung ist richtig und wichtig. Der Staat sollte daher seine Energie und Ressourcen nicht  im Kampf gegen gesetzestreue Legalwaffenbesitzer verschwenden, sondern sich auf die tatsächlichen Problemfelder konzentrieren. 
 

Subsidarität, Verhältnismäßigkeit, Umsetzungsfrist

Subsidarität
 
Gegen den Legislativvorschlag der Kommission bestehen Bedenken in Hinblick auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 (3) EUV und Art. 23 GG).  
 
Die EU-Mitgliedstaaten haben die EU mit bestimmten Rechtsetzungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenzen ausgestattet. Anders als Staaten, die sich mit jeder Frage befassen und dadurch die eigenen Kompetenzen verändern können (sog. Kompetenz-Kompetenz), darf die EU nur dann handeln, wenn eine der primärrechtlichen Kompetenznormen einschlägig ist (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV). Die Zuständigkeit der Union für die einzelnen Politikbereiche ergibt sich aus den generellen Bestimmungen des AEUV (Art.3,4 und 6 AEUV).
 
Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die EU mit den Regelungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie nicht ihre Kompetenzen überschreitetDie EU-Kommission stützt ihre vorgestellten Pläne zu einem einheitlichen EU-Waffenrecht im Wesentlichen auf ihre Regelungskompetenz zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes. Daher wird die EU-Feuerwaffenrichtlinie im IMCO-Ausschuss (Binnenmarkt und Verbraucherschutz) behandelt, dessen Zuständigkeit ausschließlich in den Bereichen: freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, Freizügigkeit, Zollpolitik, Normung, Verbraucherschutz und Abbau von Handelsschranken liegt. 
 
Mit dem angestrebten "einheitlichen EU-Waffenrecht" greift die EU-Kommission in Kernaufgabe ein, die in alleiniger Verantwortung der einzelnen EU-Mitgliedstaaten liegt.
 
Die Vorschläge zu Fragen des legalen Waffenbesitzes und der weiteren Einschränkung des Zugangs zu Schusswaffen betreffen Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
 
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 EUV und Art. 67 Absatz 1 AEUV bietet die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern zwar einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine extensive Auslegung dieser Bestimmungen verbietet sich allerdings.
 
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der inneren Sicherheit sind Aufgaben der Mitgliedstaaten (Art. 72 AEUV) und verbleiben in deren alleiniger Verantwortung (Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 EUV).
 
Der von der EU-Kommission geplante Rechtsakt (Feuerwaffenrichtlinie) müsste auf einer belastbaren Rechtsgrundlage beschlossen werden. Die mit dem Vorschlag der Feuerwaffenrichtlinie geplante Vereinheitlichung des Europäischen Waffenrechts stellt keine bloße Harmonisierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten dar, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
 
Jeder Rechtsakt (Richtlinie, Verordnung ...) muss seine Kompetenzgrundlage nennen. Fehlt diese Angabe oder wurde eine falsche Kompetenzgrundlage gewählt, erklärt der EuGH den gesamten Rechtsakt für nichtig [EuGH Rs. 29/59 (Niederlande/Hohe Behörde), Slg. 1960, 723/790].
 
Eine Regelungskompetenz der EU folgt daher nicht aus der Harmonisierungs- oder Koordinierungsbefugnis des Artikels 114 AEUV, die sich auf das Errichten und Funktionieren des Binnenmarkts bezieht. Für die Schaffung eines weitgehend einheitlichen materiellen Waffenrechts auf europäischer Ebene stellt Art. 114 AEUV keine hinreichende Rechtsgrundlage dar.
 
Die Organe der Europäischen Union wurden bisher lediglich ermächtigt, Mindestvorschriften in den Bereichen "Verkehr" (Art.91 AEUV) , "Umweltschutz" (Art. 191 und Art. 192 AEUV), "Verbraucherschutz" (Art. 169 AEUV) und "Arbeitsrecht und Arbeitsschutz" (z. B. Art. 153 AEUV) zu erlassen. Eine Ermächtigung zum Erlass von Mindestvorschriften im Bereich des Waffenrechts ist nicht erfolgt und auch grundsätzlich nicht möglich, da es sich um eine Frage der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" handelt.
 
Eine von der EU erlassene Feuerwaffenrichtlinie kann ausschließlich primär handelsbezogene Materien des Waffenrechts betreffen, um u.a. Handelshemmnisse abzubauen.
 
Art. 114(1) berechtigt die EU-Kommission ausschließlich zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist hierzu erforderlich, dass ein auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 AEUV vorgeschlagener EURechtsakt „tatsächlich den Zweck [hat], die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern."
 
Hierfür bedarf es mehr als „die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften und die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten oder daraus möglicherweise entstehenden Wettbewerbsverzerrungen".  Um diesen Voraussetzungen zu genügen, muss demnach in einem ersten Schritt festgestellt werden, ob Grundfreiheitenhemmnisse oder spürbare Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt ohne die vorgeschlagene Regelung vorliegen, um dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der vorgeschlagene EU-Rechtsakt die Beseitigung oder Vermeidung der festgestellten Grundfreiheitenhemmnisse bzw. Wettbewerbsverzerrungen bezweckt.
 
Artikel 114 AEUV scheint deshalb nicht als Rechtsgrundlage geeignet. Eine andere tragfähige Rechtsgrundlage - wie etwa die Kompetenzergänzungsklausel gemäß Artikel 352 AEUV - besteht ebenfalls nicht.
 
Art. 4 II EUV verneint ausdrücklich die Regelungskompetenz der EU in Fragen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit wozu das Waffenrecht gehört.
 
Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.
 
Die Ziele der EU begründen keine neuen EU-Zuständigkeiten, auf die die Union ihre Handlungen stützen könnte. Die EU darf deshalb nur innerhalb der ihr übertragenen Zuständigkeiten und in diesem Rahmen nur bis zur Erfüllung der in den Verträgen festgelegten Ziele handeln (Art.3 Abs.6 EUV).
 
Politiker behaupten, dass die ständige Rechtsprechung des EuGH zeige, dass der Artikel 114 AEUV weit auszulegen sei. Diese Behauptung  ist falsch. So stellte der EuGH u.a. fest, dass eine EU-Richtlinie, die die Werbung für Tabakerzeugnisse einschränkt, und deren eigentlicher Hintergrund der Gesundheitsschutz ist, nicht auf die Kompetenznorm zur Förderung des Binnenmarktes gestützt werden kann [EuGH, Rs. C-376/98 (Tabakwerberichtlinie), Slg. 2000, I-8419, Rn. 115 (Ergebnis)].
 

 
Verhältnismäßigkeit
 
Gegen den Legislativvorschlag der Kommission bestehen auch Bedenken in Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäigkeit (Art. 5 (4) EUV und Art. 20 (3) GG). 
 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass Maßnahmen der EU inhaltlich und formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen (Art.5 Abs.1 und 4 EUV).
 
Gesetze sollen das Miteinander in der Gesellschaft regeln und normieren. Eine Gesetzesänderung ist nur dann geboten, wenn eine dringende, ergebnisorientierte Notwendigkeit besteht. 
 
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt dazu, einen Ausgleich der Individualrechtsgüter mit den von den öffentlich-rechtlichen Normen geschützten Allgemeingütern oder Interessen Dritter herzustellen. 
 
Die Verhältnismäßigkeit orientiert sich dabei an den Prinzipien Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die Gesetzesänderung muss den angestrebten Erfolg zumindest fördern ... kein milderes, weniger belastendes Mittel könnte den gleichen Erfolg erreichen ... der Nachteil für Betroffene und der erstrebte Erfolg stehen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, d.h. zwischen dem Schaden des Einzelnen und dem Nutzen für die Allgemeinheit besteht kein Missverhältnis (Rechtsgüterabwägung).
 
Eine staatliche Maßnahme ist unverhältnismäßig wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Insbesondere, wenn mit der staatlichen Maßnahme Nachteile für die Allgemeinheit oder Einzelne resultieren, die deutlich größer sind, als diejenigen Nachteile, die abgewendet werden sollen. 
 
Die geplanten Änderungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Angestrebten Erfolg und widersprechen daher dem Verhältnismäßigkeits-Grundsatz. Millionen von legalen Waffenbesitzern werden in ihren Rechten eingeschränkt um das allgemeine Lebensrisiko einiger weniger Bürger eventuell minimal zu verbessern.
 
Der Mensch ist im gesellschaftlichen Zusammenwirken, im Straßenverkehr, beim Sport, im Haushalt und bei Einwirkungen von Umwelt und Natur, einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, denen er sich selbst bei größten eigenen und fremden Anstrengungen nicht vollständig entziehen kann. Diese Gefahren sind sozialadäquat, also praktisch unvermeidlich und zumutbar.
 

Umsetzungsfrist
 
Die von der Kommission vorgestellten Änderungsvorschläge müssen vom EU-Parlament und vom EU-Rat befürwortet werden. Die Umsetzungsfrist in den Mitgliedsstaaten (also die Frist, bis wann die neue Regelung in nationales Recht überführt werden muß) soll 3 Monate betragen (Art. 2 1.). 
 
Diese Frist ist eigentlich lächerlich ... normalerweise beträgt sie 2 Jahre ... eine Frist von drei Monaten spottet jedem demokratischen Verfahren, da weder ein öffentlicher noch ein parlamentarischer Diskurs möglich ist. 
 

Gegenstand der Feuerwaffenrichtlinie 91/477/EWG 

Die Feuerwaffenrichtlinie befasst sich ausschließlich mit der Verschärfung des legalen Waffen-besitzes (Sportschützen, Jäger, Sammler ...) und -handels, von dem in Wirklichkeit keine nennenswerte Gefahr ausgeht. 

Es wurde in der Anhörung vom 07.12.2015 des EU-Ausschusses IMCO noch einmal ausdrücklich betont. dass es in der Richtlinie nicht um illegale Waffen sondern ausschließlich um legale Waffen geht.

Das Thema "illegale Waffen" werde in einer separaten Initiative der EU-Kommission ... der "Europäischen Sicherheitsagenda" behandelt.

Trotzdem werden in der Richtlinie legale und illegale Waffen vermischt ... obwohl illegale Waffen nicht Gegenstand der Richtlinie sein sollen.

Durch Regelung zu Gas- und Schreckschusswaffen sowie unbrauchbar gemachten Waffen (Deko-Waffen) nimmt die Kommission Gegenstände in die Feuerwaffenrichtlinie auf, die keine Feuerwaffen sind und somit gar nicht in den Regelungsbereich der EU-Feuerwaffenrichtlinie gehören.
 
Das Problem der unzureichenden Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen in einigen EU-Mitgliedsstaaten wurde bereits in der Änderung der Feuerwaffenrichtlinie 2008 erkannt, und die EU-Kommission wurde aufgefordert, dieses Manko in einer separaten "Deaktivierungsrichtlinie" zu beheben. Seither hat die EU-Kommission 7 Jahre lang "geschlafen". Die geforderte Deaktivierungsrichtlinie wurde erst am 18.11.2015 einstimmig von allen 28 EU-Mitgliedsstaaten verabschiedet, wird drei Monate nach der Verabschiedung automatisch in Kraft treten, und kann dann von den einzelnen EU-Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden. 
 
Es wird von der EU-Kommission betont, dass es keinerlei Zusammenhang zu den Terroranschlägen in Paris gebe ... da fragt sich der Bürger jedoch, warum die "schlummernde" EU-Feuerwaffen-Richtlinie nur wenige Tage nach den Terrorsanschlägen von Paris aus der Schublade gezaubert und dringlich auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

Die Geschmacklosigkeit der EU-Politiker, die Toten von Paris für ihre bisher nicht durchsetzbaren politischen Forderungen nach einer Verschärfung des Waffenrechts für gesetzestreue Bürger zu missbrauchen, entsetzt  die gesetzestreuen Bürger sehr.

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie kann nicht als bloßer Populismus und planloser Aktionismus gewertet werden. Sondern die Terrorangriffe von Paris werden von regelungswütigen EU-Abgeordnen lediglich als willkommener Vorwand benutzt, um die Entwaffnung der europäischen Zivilgesellschaft voranzutreiben, obwohl tatsächlich keine nennenswerte "Gefahr" für die Sicherheit und Ordnung in der EU von Besitzern registrierter Waffen ausgeht. 

Anstatt mit den wirklichen Gefahren, die von den 20 – 40 Millionen illegalen Schusswaffen alleine in Deutschland ausgehen und der Entwaffnung religiöser Extremisten zu befassen, wird lieber eine Bedrohungslage durch Legalwaffen-Besitzer postuliert, die in der Realität gar nicht existiert. Durch eine "Prohibition" werden illegale Märkte verstärkt und neue Märkte für illegale Waffen erst geschaffen.
 
Ein Zusammenhang vom legalen Waffenbesitz der rechtstreuen Bevölkerung und dem illegalen Besitz von Kalaschnikov-Sturmgewehren, Bomben und Sprengstoffgürteln der Islamisten besteht nicht. Alle legalen Waffenbesitzer  verwahren sich dagegen, für Terroristen, fanatische Mörder und religiöse Fundamentalisten in Mithaftung genommen zu werden. 
 
Wie alle seriösen Statistiken belegen, gab und gibt es in den Staaten der Europäischen Union keinen nennenswerten Missbrauch legaler, registrierter Waffen durch ihre Besitzer für kriminelle Zwecke.
 
Sinnvolle Maßnahmen zur Bekämpfung von Waffenkriminalität, illegaler Waffenherstellung und illegalem Waffenhandel finden selbstverständlich immer die Unterstützung der legalen Waffenbsitzer. Leider sind die vorgeschlagenen Maßnahmen der EU-Kommission hierzu in keiner Weise geeignet.
 
Die EU-Kommission benutzt den Terrorismus als Vorwand, um in ideologischer  Verblendung in den Regelungen für den legalen Waffenbesitz weit über das Ziel hinauszuschießen.
 
Die vorgeschlagenen Maßnahmen der EU-Kommission werden erhebliche nachteilige Folgen für den Schießsport,  die Jagd, die Waffensammler und den Waffenhandel haben.
 

EU-Richtlinie

Die EU-Kommission sagt: "Drei Studien einer Beraterfirma zur Evaluierung der bisherigen Feuerwaffenrichtlinie haben gezeigt, dass unterschiedliche Standards in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kennzeichnung, Kategorisierung, Registrierung und Deaktivierung die Nachverfolgung von Feuerwaffen und die Rechtsdurchsetzung beeinträchtigt haben."
 
Das ist aber das grundlegende Problem einer "EU-Richlinie".
 
Während eine "EU-Richtlinie" lediglich ein Rechtsakt ist, in dem ein Ziel festgelegt wird, das alle EU-Länder verwirklichen sollen, jedes Land aber seinen eigenen Weg zur Verwirklichung dieses Zeile frei wählen kann, wäre eine "EU-Verordnung" ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen.
 
Mit dem Erlass einer "Richtlinie" wird es weiterhin kein einheitliches EU-Waffenrecht geben ... mal abgesehen davon, dass der EU jegliche Kompetenz fehlt, ein einheitliches EU-Waffenrecht zu beschließen.
 
Besteht die Möglichkeit, die drei Studien der Beraterfirma, die die Grundlage für die Verschärfung der Feuerwaffenrichtlinie bilden, im vollständigen Wortlaut zu veröffentlichen?
 

Verantwortungsbewusste Bürger

Die EU-Politiker begründen ihr Vorgehen u.a. damit, dass sie "aufgrund der unbestreitbaren Gefährlichkeit von Feuerwaffen erreichen wolle, dass ausschließlich verantwortungsbewusste Bürger und Bürgerinnen Zugang zu ordnungsgemäß registrierten Feuerwaffen zu Jagd- und Sportzwecken erhalten." 
 
In dieser Aussage wird vergessen, dass es neben Jägern und Sportschützen u.a. auch Waffensammler und Museen gibt, die ebenfalls in nicht unerheblichen Maß rechtmäßig Waffen besitzen, in ihre kulturhistorisch bedeutsamen Sammlungen z.T. sehr viel Geld investiert haben, und ebenfalls von den Änderungen in unangemessener Form betroffen wären.

Bereits jetzt erhalten nach dem deutschen WaffG ausschließlich verantwortungsbewusste Bürger Zugang zu Schusswaffen. 
 
Sachkunde und Zuverlässigkeit werden vor der Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde eingehend geprüft. 
 
Der Erwerb einer WBK für Sportschützen ist erst nach einer einjährigen aktiven Mitgliedschaft in einem Schützenverein möglich, in der der Anwärter ebenfalls auf seine Eignung überprüft wird.
 
Bereits jetzt werden Waffenbesitzer von behördlicher Seite streng kontrolliert.
 
Einen Zusammenhang von legalem Waffenbesitz zu Terrorismus ist nicht gegeben.
 
Selbst generell im Zusammenhang mit Straftaten spielt Schusswaffenmissbrauch legaler Waffenbesitzer eine statistisch irrelevante Größe.
 

Intransparenter Waffenhandel

Die EU-Politiker begründen ihr Vorgehen u.a. damit, dass "ein intransparenter Handel mit Feuerwaffen, insbesondere durch den Online-Erwerb von Feuerwaffen, Waffenteilen oder Munition unterbunden werden soll. Aus diesem Grund halten sie es für richtig, dass der Verkauf und die Registrierung von Feuerwaffen strenger kontrolliert werden." 
 
Einen intransparenten legalen Handel mit Feuerwaffen gibt es in Deutschland nicht.
 
Aber ausschließlich der legale Waffenhandel fällt in den Regelungsbereich dieser Richtlinie, die sich - wie von der EU-Kommission ausdrücklich betont - nicht mit illegalen Waffen beschäftigt.
 
Der Erwerb über Fernabsatzkanäle (Katalog, Online-Handel ...) folgt in Deutschland den gleichen strengen gesetzlichen Regeln wie der Handel in Fachgeschäften.
 
Der Verkäufer muss die Erwerbsberechtigung des Käufers prüfen und den Verkauf der Behörde melden. Der Käufer wiederum muss den Erwerb seiner Behörde kurzfristig anzeigen, so dass eine umfassende Kontrolle jederzeit gewährleistet ist. Der Versand der Waffen erfolgt  mit einem zugelassenen Spezialkurier, der die Waffe ausschließlich dem berechtigten Empfänger aushändigt.
 
Wird gegen eine Pflicht verstoßen, werden empfindliche Bußgeldern oder Freiheitsstrafen verhängt und mit dem Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sanktioniert.
 
Jede legale Schusswaffen wird mit ihrer Seriennummer in das Waffenregister eingetragen und ist damit eindeutig dem Besitzer zuzuordnen.
 
Es fehlt seitens der EU-Kommission an belegten Vorfällen aus der Vergangenheit, die signifikante Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen im legalen Internethandel belegen.
 
Der legale Handel von Waffen und Waffenteilen im Internet hat nichts mit dem illegalen Handel zu tun. Kriminelle kaufen nicht im legalen Online-Handel ein, sondern bedienen sich des großen Online-Schwarzmarkts (Darknet), der nicht von Suchmaschinen wie Google auffindbar ist, und auch nicht systematisch überwacht werden kann. 
 

Waffensammler

In den Ausführungen der EU-Kommission wird lediglich der Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen und Jäger als legitim erachtet. Die Gruppe der Waffensammler wird hingegen von der EU-Kommission nicht nur vollkommen mißachtet, sondern unberechtigter Weise sogar als Bedrohung und Quelle für den illegalen Waffenhandel angesehen. Waffensammler werden unter Generalverdacht gestellt.
 
Den Mitgliedern der Kommission und deren Mitarbeitern fehlt jegliches Verständnis für die berechtigten Handlungsmotive von Waffensammlern und deren berechtigten Anspruch auf einen Bestandsschutz ihrer Waffensammlung. Hier spiegelt sich die heutzutage in vielen Teilen der Öffentlichkeit verbreitete Haltung wieder, die dem "Sammeln von Waffen" mit Unverständnis und Ablehnung begegnet. Denn Waffen stellen für viele Menschen ausschließlich ein Symbol für Leid und Vernichtung dar.
 
Waffen gehören zum Kulturgut des Menschen ... und nicht nur, wenn es sich um sehr alte Exemplare handelt, sondern auch bei solchen aus jüngerer Zeit. Neue Bearbeitungsmöglichkeiten, Materialien und Erfindungen führten zu einer stetigen Weiterentwicklung der Waffentechnik. Wie kaum ein anderer Gegenstand dokumentieren Waffen die technische Höchstleistung der jeweiligen Zeitepoche. Hatte doch die Waffentechnik erhebliche Auswirkungen auf die Kriegsführung und den Ausgang von Kriegen und damit ganz entscheidend auf die gesamte geschichtliche Entwicklung der Menschheit. Dieses Kulturgut gilt es zu bewahren, die technischen Entwicklungen und die damit verbundenen geschichtlichen Ereignisse aufzuarbeiten. 
 
Zahlreiche Waffensammler tragen als "Hobby-Historiker" mit ihrer Sachkenntnis, ihren Exponaten, deren Auswertung und Veröffentlichung in Fachaufsätzen und Büchern wesentlich zur waffen- und militärgeschichtlichen Forschung bei. Die anzutreffenden gegenständlichen  Quellen (Waffen) werden in geschichtlicher und waffentechnischer Dimension erfasst, gesammelt und dokumentiert. Die Kompetenzen und Forschungsergebnisse der auf diesem Gebiet tätigen Waffensammler sind für die historische Arbeit der Wissenschaft unabdingbar.
 
Man sollte sich einfach mal die Mühe machen zu ergründen, wer die Autoren der einschlägigen Fachliteratur sind und zur Kenntnis nehmen, dass sich die dort beschrieben Exponate häufig in privaten Sammlungen befinden.
 
Auch viele bedeutsame Exponate in öffentlichen Museen waren vorher Bestandteil einer privaten Waffen-sammlung.
 
Warum sollte jemand, der viel Zeit, Geld und Leidenschaft in sein Hobby investiert und der permanenten behördlichen Kontrolle unterliegt, das alles aufs Spiel setzen, indem der seine Waffen für eine Straftat einsetzt oder gar terroristisch aktiv wird?
 
Deliktrelevanz: Gibt es belegbare Zahlen, dass Waffensammler ihr legal besessenen Waffen für Tötungsdelikte verwendet haben, bzw. dass Schusswaffen aus Waffensammlungen für Tötungsdelikte eingesetzt wurden, und folglich eine dringende Notwendigkeit für Restriktionen in diesem Bereich gegeben ist?  
 
Es ist vollkommen unverhältnismäßig, auf die bloße Möglichkeit, dass das Sammeln von Schusswafen Probleme verursachen könnte, gestzgeberisch tätig zu werden und Besitzverbote auszusprechen.
 
Niemand denkt z.B. daran, Köchen ihre "gefährlichen Messer" wegzunehmen, weil sie damit jemanden töten könnten. Und ich bin davon überzeugt, dass mehr Menschen durch Messer getötet werden als durch legale Sammlerwaffen.
 

rote WBK für Waffensammler

Die EU-Kommission behauptet: "Sammler können immer noch Feuerwaffen erwerben, aber sie brauchen dafür künftig dieselbe Genehmigung wie Privatpersonen, was nur recht und billig ist. Es kann nicht sein, dass Personen, nur weil sie Sammler sind, Feuerwaffen ohne jegliche Kontrolle kaufen können. Das ist ein großes Schlupfloch in unseren bisherigen gesetzlichen Bestimmungen."
 
Es stimmt nicht, dass Sammler nach dem deutschen WaffG "nur weil sie Sammler sind, Feuerwaffen ohne jegliche Kontrolle kaufen können".

Die EU-Kommission erweckt den Eindruck, als reiche ein bloßes privates Sammelinteresse aus, um in den Besitz einer roten WBK für Waffensammler zu gelangen und ganz nach Belieben ohne jegliche Kontrolle Schusswaffen kaufen könnten.

Um scharfe Schusswaffen sammeln zu dürfen benötigt man in Deutschland eine rote Waffenbesitzkarte (WBK) für Waffensammler (gem. §17 WaffG).

Die Ausstellung einer roten WBK für Waffensammler ist mit sehr hohen Voraussetzungen verknüpft. Erwerb und Besitz von Schusswaffen für eine Waffensammlung ist nur erlaubt, wenn mit der Sammlung die gesetzlich festgelegten Allgemeininteressen korrespondieren. Der bloße Wunsch des Sammlers, sich eine Sammlung zuzulegen, reicht bei weitem nicht aus.

Mit dem Notwendigkeitserfordernis schränkt der Gesetzgeber die theoretische Möglichkeit des bloßen Ansammelns von Waffen aus Gründen der Liebhaberei, des Hobbys oder anderer subjektiver Beweggründe ein.  Zusätzlich über den reinen Waffenbesitzwunsch hinaus verlangt er einen triftigen Grund, nämlich die Darlegung einer kulturhistorischen Bedeutsamkeit der (angestrebten) Sammlung.

Nur wenn die Sammlung aufgrund einer kulturhistorischen Bedeutsamkeit Bezüge zu öffentlichen Interessen der Allgemeinheit aufweist, rechtfertigt sich die Privilegierung des privaten Waffenbesitzes.

Da die Sammler-WBK eine recht großzügige Erlaubnis für scharfe Schusswaffen darstellt, ist auch deren Antragsweg der aufwändigste und schwierigste Weg eine Erwerbsberechtigung für Schusswaffen zu erlangen. Waffenneulinge ohne vorherigen und vor allem nachvollziehbaren Weg einer langjährigen Sammeltätigkeit für Gegenstände, die etwas mit Schusswaffen zu tun haben, haben in der Regel keine Chance, eine rote WBK für Waffensammler zu erhalten.
 
Nach dem WaffG sind Waffensammler Personen, die eine kultur-historisch bedeutsame Waffensammlung neu anlegen oder eine bereits vorhandene Sammlung erweitern und vervollständigen wollen. Dazu gibt es im Bereich des Waffengesetzes mehrere Durchführungsverordnungen und eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift.
 
Zusätzlich zu den Voraussetzungen für jeden WBK-Antragsteller (Mindestalter 18 Jahre, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Nachweis der erforderlichen Sachkunde und eines waffenrechtliches Bedürfnisses) muss der Antragsteller einer roten WBK für Waffensammler (gem. §17 WaffG) für Schusswaffen eines bestimmten Sammelgebietes zusätzliche Anforderungen erfüllen.
 
Der angehende Waffensammler muss durch ein Sachverständigen-Gutachten nachweisen, dass er die Schusswaffen für ein konkretes Sammelthema benötigt, das kulturhistorisch bedeutsam und von geschichtlich-kultureller Aussagekraft ist oder eine wissenschaftlich-technische Zielsetzung verfolgt. Zu den Inhaltes des Gutachtens gehört auch ein Sammelplan und eine ausführliche Beschreibung und Bewertung des Antragstellers, die ihn der Behörde als seriösen Sammlungswilligen vorstellen und glaubhaft machen. In den meisten Bundesländern muss sich der angehende Waffensammler einem waffentechnischen und waffengeschichtlichen Fachgespräch unterziehen. Mit diesem Fachgespräch wird die Waffenbehörde prüfen, ob der Antragsteller über die speziellen technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse in Bezug auf die von ihm zum Erwerb vorgesehenen Waffen im erforderlichen Ausmaß verfügt.
 
Anträge, die ein ungenaues Sammelthema haben oder deren Sammelthema zu weit gefasst ist, sind von vorn herein zum Scheitern verurteilt. "Waffen aller Art" wird in der roten WGK für Waffensammler  bestimmt nicht stehen, denn wahlloses Zusammentragen beliebiger Waffen gilt nicht als Sammlung, sondern als bloße Ansammlung.
 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG führt bereits die Anwendung des Tatbestandsmerkmals "Sammlung" dazu, dass nicht jedes Zusammentragen von Gegenständen gleicher Art, etwa von Waffen, den Sammlungsbegriff erfüllt. Die der Sammlung zugrundeliegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die einzelnen Gegenstände, aus denen sie besteht, zusammen und geben ihr ihren besonderen Wert. Das bloße Anhäufen gleichartiger Gegenstände lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren. Dem Sammlungsbegriff wohnt vielmehr eine gewisse Thematisierung und entsprechende Systematisierung des Sammlungsguts inne, durch die der Inbegriff der zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung gekennzeichnet wird und die aus den Einzelstücken ein geordnetes Ganzes entstehen lässt. Dabei reicht es aus, wenn eine solche Sammlung noch nicht vorhanden ist, aber nach diesen Kriterien angelegt werden soll.
 
Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten vermag. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Sammlung besonders wertvolle und seltene Einzelstücke umfasst. Notwendig ist aber über die bloße Zusammenstellung einer Vielzahl von Waffen hinaus jedenfalls ein kulturgeschichtlicher Anknüpfungspunkt, der beispielsweise in historischen, geographischen, funktionellen, technischen, gestalterischen, biographischen, entwicklungs- oder zeitgeschichtlichen Umständen liegen kann. 
 
Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein, Waffen zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst oder fortgeführt haben. Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell, sondern nach der Bedeutung der Waffen aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht, unter geografisch-, personen- oder organisationsorientiertem Bezug, nach konstruktiven Merkmalen oder nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten zu bemessen.
 
Überdies müssen entsprechende Räumlichkeiten und Sicherheitsvorkehrungen verfügbar sein. Da Sammlungen von Schusswaffen in der Regel größer als 10 Exemplare sind muss ein Waffenschrank der Klasse I bzw. ein Wertraum gebaut werden. Ab 30 KW wird die Behörde strengere Auflagen machen. Siehe dazu § 13 AWaffV und § 36 WaffG.

Mit der roten WBK können keine Munition oder Treibladungsmittel erworben werden.
 

Dekowaffen

Die EU-Politiker möchten, dass "deaktivierte Waffen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden", "Dekowaffen einer Registrieungspflicht unterworfen werden" und  "Dekowaffen, die Halb- oder Vollautomaten waren, ganz verboten werden". 
 
Reine Dekowaffen

Reine Dekowaffen bestehen aus einer Zink-Aluminium Legierung (Zamac) und sehen echten Waffen sehr ähnlich, meist besitzen sie auch die gleichen Funktionen wie z.B. Magazin raus nehmen, sichern oder repetieren. Schießen können sie aber nicht. Man kann aus ihnen auch mit noch so viel Fachkenntnis und Spezialwerkzeug keine scharfe Waffe herstellen.

 
Deaktivierte Schusswaffen
 
Es ist absolut unverständlich, dass ehemalige Schusswaffen, welche im Konsens aller EU-Mitgliedsstaaten als irreversibel unbrauchbar betrachtet werden - und dies durch eine staatliche Institution geprüft wurde, einer Registrierpflicht unterworfen, beziehungsweise ganz verboten werden sollen.
 
Neben der Widersprüchlichkeit bestehen auch praktischen Bedenken was den Vollzug angeht. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen waren bisher frei zu erwerben und kein Besitzer wurde registriert. Da es sich bei den Besitzer von Deko-Waffen um Privatpersonen handelt, die weder in Vereinen organisiert sind, noch die Waffenfachpresse lesen, wird eine große Anzahl rechtschaffender Bürger nichtsahnend kriminalisiert, da sie von den Änderungen im Waffenrecht und den sich daraus ergebenden neuen Verpflichtung nichts erfahren werden.
 
Alle in Deutschland legal zu erwerbenden Deko-Waffen sind gemäß der gesetzlichen Bestimmungen (WaffG und Beschussverordnung) von einem dazu autorisierten Büchsenmacher auf Dauer unbrauchbar gemacht. Die ordnungsgemäße Durchführung der Unbrauchbarmachung wird  von einem Beschussamt geprüft und durch ein Zertifikat bestätigt.
 
Alle "wesentlichen Teile" einer Schusswaffe (alle relevanten Teile, die der Funktion dienen ... siehe Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1) werden bei der Unbrauchbarmachung (Herstellung einer Deko-Waffe) dauerhaft und irreversibel zerstört.  (Patronenlager zugeschweißt, Lauf 6-mal kalibergroß angebohrt, Verschluss im 45°-Winkel abgeschliffen usw. ... siehe Anlage 1 zum WaffG Abschn.1 UA 1 Nr. 1.4),  so dass diese Waffe nie wieder geschossen werden kann.
 
Eine nach den Bestimmungen des deutschen WaffG (Anlage 1 zum WaffG Abschn.1 UA 1 Nr.1.4) abgeänderte und vom Beschussamt gem. der Beschussverordnung abgenommene Schusswaffe kann mit gebräuchlichen Werkzeugen und ohne umfangreiche Fachkenntnisse in der Metallbearbeitung nicht wieder in eine gebrauchsfähige Waffe verwandelt werden. Es handelt sich mehr oder weniger um "Metallschrott", der lediglich den äußeren Anschein einer Schusswaffe aufweist, und zu Sammler- oder Dekorationszwecken Verwendung finden kann.
 
Würde man versuchen, den zerstörten Lauf wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, würden die Schweißarbeiten das Laufprofil (Züge und Felder im Inneren) und das Materialgefüge und damit die Festigkeit des Laufes zerstören. Der Lauf würde dem beim Schuss auftretenden hohen Druck nicht mehr standhalten und dem Schützen im wahrsten Sinne des Wortes "um die Ohren fliegen".
 
Es müsste daher ein "Laufrohling" zur Verfügung stehen, der aber den gleichen Erwerbsberechtigungen unterliegt wie eine komplette scharfe Waffe. Denn als erwerbsberechtigungspflichtige "wesentliche Teile" i.S.d.WaffG gelten auch "vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen" (siehe Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) zum WaffG, Abschn.1, UA 1, Nr. 1.3.5).
 
Der - nur illegal zu beschaffende - Laufrohling müsste dann auf einer Drehbank bearbeitet und angepasst werden. Das Patronenlager müsste mit diversen Sonderwerkzeugen (Patronenlager-Reibahlen ...)  angefertigt werden. Bei einer Halb- oder vollautomatischen Waffe müssten zusätzlich mit Spezialwerkzeugen im Patronenlager Entlastungsrillen eingeschnitten werden, damit im Automatik-Betrieb nicht nach drei bis vier Schuss die Hülse im Patronenlager "kleben" bleibt und die Waffe "klemmt" oder der "Verschlusskopf abreißt".
 
Man kann auch einen "abgeflexten" Verschlusskopf nicht einfach durch "Aufschweißen" neu aufbauen ... wie hin und wieder von sogen. "Waffenexperten" behauptet wird. Durch das Erhitzen würde sich die Materialfestigkeit verändern ... der Verschlusskopf würde brüchig und den starken Belastungen beim Schießen nicht mehr standhalten.
 
Man müsste also einen anderen - nur illegal zu beschaffenden - vollkommen intakten Verschluss zur Verfügung haben, der als "wesentliches Teil" den gleichen Erwerbsberechtigungen unterliegt wie eine komplette scharfe Waffe. Oder ein neuer Verschluss müsste von einem Fachmann auf einer CNC-Bank präzise angefertigt und anschließend professionell gehärtet werden.
 
Der Aufwand wäre enorm und wäre nur von einem Fachmann mit professionellen Maschinen zu bewerkstelligen. Der wäre aber auch in der Lage, gleich eine komplette Schusswaffe herzustellen.
 
Es ist nicht möglich, sich aus legal zu erwerbenden Ersatzteilen eine funktionsfähige Schusswaffe zusammenzubasteln. Die für die Funktion "wesentlichen Teile" unterliegen - wie bereits oben ausgeführt - den gleichen Erwerbsanforderungen wie komplette funktionsfähige Schusswaffen. 
 
Dekowaffen befinden sich nicht nur im Besitz von Waffensammlern, sondern werden auch von Museen und Uniformsammlern zur Komplettierung von Figurinen verwendet. Außerdem kommen sie bei Filmaufnahmen und Theater-Aufführungen und im Reenactment zum Einsatz.
 
Sollten die Deaktivierungsvorschriften in anderen EU-Ländern (z.B. die Slowakei) das hohe deutsche Anforderungsniveau für die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen nicht erfüllen, sollte auf die dortigen Regierungen EInfluss genommen werden um entsprechende, dauerhafte, irreversible Deaktivierungen gesetzlich vorzuschreiben. Hier sollte die EU-Deaktivierungsverordnung ausreichendende Standards für die dauerhafte, irreversible Unbrauchbarmachung setzen, wenn sie endlich in Kraft tritt.
 
Interessant ist im Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekowaffen) die Frage der Deliktrelevanz. Gibt es verlässliche Zahlen darüber, wieviele Tötungsdeklikte mit reaktivierten - zuvor unbrauchbargemachten - Schusswaffen (Dekowaffen) tatsächlich durchgeführt wurden?
 
 

angebliche Dekowaffe beim Anschlagsversuch im "Thalys Zug"

Die EU Kommission behauptet in der Anhörung zur Änderung der Feuerwaffenrichtlinie, dass bei dem Anschlagsversuch im "Thalys Zug" von Amsterdam nach Paris eine mit im Internet frei erwerbbaren Teilen zurückgebaute Deko-Waffe verwendet wurde. Dies ist nachweislich eine Lüge.
 
Das bei dem Anschlagsversuch im "Thalys Zug" verwendete AKM aus DDR-Produktion war nur auf dem Paier eine "Dekowaffe". Sie wurde illegal nach CIP in Begien provisorisch deaktiviert. Die Deaktivierung wurde nur augenscheinlich vorgenommen, was sehr leicht später wieder zurück gebaut werden konnte. Bei den im Internet erworbenen Zubehörteilen handelte es sich nicht um wesentliche Teile, also keine Teile, die für die Funktion erforderlich waren. 
 
Hier werden mal wieder wesentliche Tatsachen weggelassen, falsch dargestellt und ein Zusammenhang konstruiert, der einer eingehenden Prüfung nicht standhält.
 
Die bei dem Anschlag im "Thalys Zug" verwendete Kalaschnikov war nie eine offiziell ordnungsgemäß abgeänderte Dekowaffe. Jeder Politiker und Journalist des dies behauptet, verbreitet eine Lüge.
 

Deaktivierte Feuerwaffen nur normale "Gegenstände" ?

Die EU-Politker behaupten: "Bisher waren deaktivierte Feuerwaffen nach dem Gesetz keine Waffen mehr, sondern wurden als Metallstücke betrachtet."
 
Diese Aussage ist bezogen auf die rechtliche Situation in Deutschland falsch.
 
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen unterliegen in Deutschland sehr wohl waffenrechtlichen Bestimmungen.
 
WaffG:

Unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG sind gem. Anlage 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6.3 zum WaffG Anscheinswaffen.

Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Schußwaffen ist in der Anlage 2 Abschn.3 "Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen" UA  2 zum WaffG geregelt. Danach sind Zier- und Sammlerwaffen, die gem. den Anforderungen des WaffG unbrauchbar gemacht worden sind, mit Ausnahme des Führungsverbotes gem. § 42a WaffG und der Alterbeschränkung (18 Jahre), vom WaffG ausgenommen.

Vollautomatische tragbare Schußwaffen (ausgenommen luftgekühlte Maschinengewehre) die vor dem 2.9.1945 bei einer militär. Streitmacht eingeführt worden sind, sind keine Kriegswaffen i.S.d. KWKG, sondern Schußwaffen i.S.d. WaffG. Sie werden sowohl von den Bestimmungen des § 57 Abs.2 WaffG als auch der Anlage 2 Absch.1, Nr.1.1 "Verbotene Waffen" zum WaffG erfasst. Die Kriterien für ihre Unbrauchbarmachung ergeben sich aus den Regelungen des WaffG (Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Nr.1.4) und der Beschussverordnung. Es gelten die Bestimmungen für unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG (Führungsverbot gem § 42a WaffG und Alterbeschränkung 18 Jahre).


KrWaffKontrG

Unbrauchbar gemachte tragbare Kriegswaffen der Nummern 29, 30, 37 und 46 der KWL zum KrWaffKontrG  (z.B. Maschinenpistolen, die nach dem 2.9.1945 bei einer militärischer Streitmacht eingeführt worden sind und luftgekühlte Maschinengewehre), haben durch die dauerhafte Unbrauchbarmachung gem. den Vorschriften des BMWi ihre Kriegswaffeneigenschaft nach dem KWKG und ihre Schusswaffeneigenschaft  verloren. Bei dem entstandenen Gegenstand handelt es sich im juristischen Sinne um eine sogen. Anscheinswaffe.

Den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen hat das BWMi in der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV) vom 1. Juli 2004 (BGBl.I.S.1448) geregelt. Nach § 2 Abs.1 ist Kindern und Jugendlichen der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten. Nach §2 KrWaffUmgV ist es verboten unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nach Nr. 29, 30, 37 und 46 der KWL offen zu führen.

Die Dekowaffe muss ein amtliches "Abnahmezeichen" von einem deutschen Beschussamt aufweisen. Die Abnahmebescheinigung des Beschussamtes über die ordnungsgemäße Durchführung der Umbauarbeiten muss ebenfalls vorhanden sein.  

Halbautomatische Schusswaffen

Die EU-Politiker "befürworten außerdem die strengere Kategorisierung von halbautomatischen Waffen, die vollautomatischen Waffen gleichen (Einfügung in Kategorie A). Für halbautomatische Feuerwaffen, also Feuerwaffen die großteils militärischen Anforderungen entsprechen und bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie zu vollautomatischen Feuerwaffen umgebaut werden können."
 
Es existieren eine Reihe von Vorurteilen gegenüber Halbautomaten, die sich bis ins Waffenrecht verirrt haben. Oft beruht diese Voreingenommenheit auf Unkenntnis.
 
Halbautomaten und Vollautomaten sind etwas Grundverschiedenes:
 
Halbautomatische Schusswaffen sind Schusswaffen, bei denen durch einmalige Betätigung des Abzuges nur ein Schuss abgegeben werden kann und durch den Rückstoßimpuls oder einen Teil des rückwärts geleiteten Gasdrucks der abgeschossenen Patrone eine neue Patrone in das Patronenlager zugeführt wird. Die neue Patrone kann aber nur abgefeuert werden, wenn erneut der Abzug betätigt wird. Halbautomaten werden daher auch als "Selbstlader" bezeichnet, da das Gewehr lediglich nachlädt und darüber hinaus nichts weiter passiert. Übrigens: Jede Pistole ist eine "halbautomatische Schusswaffe".
 
Vollautomatische Schusswaffen sind Schusswaffen, die Schüsse (Reihenfeuer/Serienfeuer/Dauerfeuer) abgeben, solange der Abzug durchgezogen wird, bis das Magazin leer ist. Diverse dieser vollautom. Waffen sind wahlweise auf Halbautomatik respektive Einzelfeuer umschaltbar. Als vollautomatische Schusswaffen gelten nach dem deutschen WaffG auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in vollautomatische Schusswaffen geändert werden können. Ebenso gelten als Vollautomaten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit einfachen Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. In Deutschland ist es Privatpersonen verboten, vollautomatische Waffen zu besitzen. Der Besitz von oder Handel mit Vollautomaten wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft.
 
Die geäußerte Annahme, dass halbautomatische Schusswaffen "großteils militärischen Anforderungen entsprechen" und "zu vollautomatischen Schusswaffen umgebaut werden können", lässt auf eine nicht vorhandene Sachkenntnis schließen.
 
Mit Ihrer Formulierung "halbautomatischen Waffen, die vollautomatischen Waffen gleichen" stellen die EU-Politiker auf das Aussehen der Waffen ab. Sie meinen offensichtlich, dass ein halbautomatisches Gewehr besonders gefährlich sei, wenn es wie ein  militärisches "Sturmgewehr" aussehe. Der äußere Anschein einer Waffe ist jedoch kein objektives Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit einer Waffe. Eine Schusswaffe, die diverse Anscheinsmerkmale einer Kriegswaffe aufweist, hat bei gleichem Kaliber die gleiche ballistische Wirkung wie eine Waffe, an der diese Merkmale fehlen. 
 
Es gab bereits im deutschen WaffG einen "Anscheinsparagraph" ... der Waffen mit dem äußeren Anschein von Kriegswaffen für Privatleute verbot. Mit der Neufassung des WaffG von 2002 wurde er mit sehr guten Gründen (mit Ausnahme der Sonderregelungen des §6 AWaffV) von der damaligen SPD/Bündnis 90/Die Grünen-Koalition aus Anraten des BKA abgeschafft und diese "Anscheinswaffen" für den zivilen Gebrauch für Jagd, Sport und Sammeln freigegeben. 

Die Eignung von halbautomatischen Schusswaffen für den Schießsport bzw. die Jagd wird vom Bundesverwaltungsamt bzw. BKA (Langwaffen) festgestellt.   Sportschützen und Jäger können nur diese - speziell für den zivilen Markt entwickelten Waffen - kaufen.  Militärische Bauteile die aus diesen Waffen Vollautomaten machen würden passen nicht in zivile Waffen (siehe weiter unten das Beispiel "Schmeisser AR15").

Langwaffen - ob mit Repetierverschluss, oder mit halbautomatischer Funktion - sind in der Bundesrepublik Deutschland generell nicht deliktrelevant ... auch nicht die legal erworbenen Halbautomaten der Kategorie B 7.   

Ziel der Änderungen im Waffenrecht dürfte die bei den Anschlägen in Paris verwendete "AK 47 Kalschnikow" sein. Die bei den Anschlägen eingesetzten Varianten des vollautomatischen Gewehrs "Kalaschnikow"  sind konstruktionsbedingt nicht für den sportlichen oder jagdlichen Einsatz geeignet.  

Vor diesem Hintergrund ist auch der § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu verstehen, der mit der Forderung einer Hülsenlänge von 40 Millimeter exakt die Kalaschnikow vom Schießsport ausschließt. Beide Kalaschnikow-Alternativen (AK 47 und AK 74) nutzen Patronen mit einer Hülsenlänge von 39 Millimeter. Mit einer Forderung von mindestens 40 Millimeter Hülsenlänge bei Zentralfeuerbüchsenmunition und einer Lauflänge von mindestens 40,6 cm (16“) ließen sich diese "Kalaschnikow" und andere  kurzläufige Selbstladelangwaffen militärischen Ursprungs für den jagdlichen und sportlichen Gebrauch ausschließen.
 

Kalaschnikov

Es wird von diversen EU-Politikern im Zusammenhang mit "gefährlichen Halbautomaten" wiederholt der Begriff "Kalaschnikov" gebraucht.
 
Es gibt übrigens nicht "die Kalaschnikov" - es gibt übrigens eine ganze Kalaschnikov-Familie (AK 47,  AKM, AKSU, AK 74, AK 100; AK-12 usw.) und weitere militärische Kalaschnikov-Varianten, die von der DDR und Ungarn über Finnland bis Südafrika produziert wurden.
 
Bei den militärischen Versionen - wie sie auch von Terroristen verwendet werden, handelt es sich um Vollautomaten (Serienfeuer möglich).
 
Die militärischen (vollautomatischen) Kalaschnikows sind in Deutschland verboten. Das gilt auch für in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. In Deutschland ist es Privatpersonen verboten, vollautomatische Waffen zu besitzen.
 
Es existieren aber auch zivile Kalaschnikov-Klone (halbautomatische Waffen, die einer Kalaschnikov ähnlich sehen). Unter Sportschützen sind diese speziell für den zivilen Markt entwickelten halbautomatischen Kalaschnikov-Abkömmlinge nicht verbreitet, da sie in der Regel viel zu unpräzise schießen, im Vergleich z.B. zu einer AR 15. 
 

Beispiel: ziviler Halbautomat "Schmeisser AR 15"

Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts (BKA) vom 28.11.2011 (AZ SO11-5164.01-Z-214) für das zivile halbautomatische Gewehr "SCHMEISSER AR 15":
 
Die Schusswaffe ,,Schmeisser AR 15" ist optisch und auch von ihrer Technik her mit der vollautomatischen Kriegswaffe ,,Colt AR 15 /M 16" (Nr. 29 c der KWL) vergleichbar.
 
Sie verschießt Patronen im Kaliber .223 Remington (5,56 x 45 mm).
 
Sie ist wie die vorgenannte Kriegsschusswaffe ein Gasdrucklader mit feststehendem Lauf) und einem aufschießenden Drehkopfverschluss.
 
Die ,,Schmeisser AR 15" ist eine Neufertigung aus freien Einzelteilen (Waffengehäuse, Schaft, Handschutz usw.), die mit denen der Kriegswaffenfamilie ,,Colt AR 15 /M.l6" baugleich sind und aus dem Zubehörmarkt stammen. 
 
Die wesentlichen Waffenteile (nach dem WaffG) werden neu und speziell für diese halbautomatischen zivilen Schusswaffen gefertigt
 
Die Schusswaffe ,,Schmeisser AR 15" ist nicht mit Teilen der Kriegswaffe ,,Colt AR 15/ M16" kompatibel (in Bezug auf einen Umbau in einen Vollautomaten). Aufgrund dieses Sachverhalts kann die Schusswaffe ,,Schmeisser AR 15" als Zivilversion der,,Colt AR 15 / M 16" bezeichnet werden.
 
Die Ausfräsung im rückwärtigen unteren Teil des Verschlussträgers ist erweitert mit der Folge, dass der Auslösehebel für  Dauerfeuer über den Verschluss nicht angesteuert werden kann.
 
Die Verschlüsse der vorgelegten Waffen des Typs ,,Schmeisser AR 15" und der Referenzwaffe können in die jeweils andere Waffe eingebaut werden, aber es ist keine störungsfreie Funktion des Verschlusses möglich.
 
Der Lauf der Schusswaffe "Schmeisser AR 15" ist fest mit dem Gehäuse verbunden. Er kann nicht in eine Referenzwaffe eingebaut werden. Ebenso kann ein Lauf aus der Kriegswaffe ,,Colt AR 15/ M16" nicht in die ,,Schmeisser AR 15" eingebaut werden.
 
Die vorliegenden Gehäuse wurden ohne ein besonderes Konstruktionsmerkmal (den sog. "Auto-searcut") gefertigt. Auch wenn der Versuch unternommen wird, in diesem Zustand ein vollautomatisches Griffstück an die Waffe anzubringen, so würde die Abgabe von Feuerstößen unmöglich sein.
 

andere Schusswaffen, die wie militär. Vollautomaten aussehen

Es existieren nicht nur Halbautomaten, die wie militärische Vollautomaten (Sturmgewehre) aussehen, sondern auch Einzellader (u.a. die sogen. "Geradezugrepetierer").  
 
Beispiele sind u.a. die Repetiergewehre "Interordonance R 94" und "Gilboa Savannah AR15 .223" ... beide sehen wie "waschechte" Sturmgewehre aus und sind für Laien nicht von diesen zu unterscheiden.
 
Der Gilboa Savannah ist ein Geradezugrepetierer Im Design eines AR 15 und somit auf "Gelbe WBK" für Sportschützen erwerbbar. Es ist kompatibel mit AR 15 Läufen und AR 15 Anbau- und Zubehörteilen

Halbautomaten als Jagdwaffen

Die EU-Politiker behaupten: "für halbautomatische Feuerwaffen, gebe es im Jagdbereich keine fachliche Notwendigkeit oder jagdliche Begründung. Für die Jagd in Deutschland stünden eine ausreichende Vielfalt anderer Waffen zur Verfügung. Daher sei durch diese Maßnahme kein Eingriff in das bestehende Jagdrecht gegeben."

Jäger dürfen Selbstladewaffen (Halbautomaten) erwerben, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, sofern sie glaubhaft machen, dass sie diese für die beabsichtigte Jagdausübung benötigen (Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG). 
 
Jäger benötigen moderne Halbautomaten zum schnellen zweiten oder auch dritte Schuss ohne aus dem Anschlag gehen zu müssen. Mehrere – störende und im technischen Sinne eigentlich überflüssige Bewegungen, nämlich das Repetieren der Waffe von Hand – entfallen.
 
Eine Hauptaufgabe von Halbautomaten bei der Jagd ist auch die saubere Erlegung mehrerer Stücke aus einem Sozialverband heraus. 
 
Die von Jägern verwendeten  Halbautomaten sind i.d.R. als Jagdwaffen konzipiert und sehen wie Jagdwaffen aus.
 
Halbautomatische Gewehre sind bei Jägern auch wegen der hochwertigen Verarbeitung, extremen Robustheit und Zuverlässigkeit, der sicheren Funktion, der überdurchschnittlichen Präzision, der guten Ergonomie und der Vielzahl an erhältlichem Zubehör beliebt. Außerdem sind moderne Halbautomaten auch preiswert und in einer ganzen Reihe von Kalibern erhältlich. 
 
In Deutschland dürfen jagdlich genutzte Halbautomaten nur Magazine mit einer Kapazität von zwei Schuss umfassen. 
 
Es gibt nur wenige, die als sogen. "Klone" aus ehemals militärisch genutzten Waffen hervorgegangen sind. Es ist aber durchaus  legitim, auch solche Waffen für die Drückjagd zu verwenden. Denn die Ablehnung mit militärischer Herkunft zu begründen, entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage. Dann müsste man auch alle Repetiergewehre mit dem "System Mauser", alle Optiken und militärischen Kaliber (z.B. .223, .308, 30-06, 8x57, .300 Win Mag) - da sie irgendwann militärisch genutzt wurden - abgelehnt werden.
 
Kein halbautomatisches Jagdgewehr, das man in Deutschland kaufen kann, wird als Militärwaffe verwendet (im Gegensatz zu den häufig jagdlich verwendeten Repetiergewehren mit Mauser-System, deren Herkunft rein militärisch ist, allerdings aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts stammt). Und selbst wenn die selben Waffen auch vom Militär verwendet würden, gibt es keinen sachlichen Grund, sie nicht auch zivil zu nutzen. 
 
Die Eignung von halbautomatischen Schusswaffen für die Jagd wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) bzw. vom BKA festgestellt. Jäger können nur diese - speziell für den zivilen Markt entwickelten Waffen - kaufen.  Militärische Bauteile die aus diesen Waffen Vollautomaten machen passen nicht in diese zivile Waffen.
 

Sportschützen angeblich nicht betroffen

Die EU-Politiker behaupten: "... Sportschützen, die ihre Wettbewerbe mit herkömmlichen Feuerwaffen, also Gewehr/Flinte und Pistole/Revolver ausüben, sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Einschränkungen gelten damit ausschließlich für kriegssimulierende Anwendungen mit halbautomatischen Feuerwaffen (etwa: sog. Dynamisches Schießen)." 
 
Halbautomatische Schusswaffen (Selbstladewaffen) sind aus dem sportlichen Schießen nicht wegzudenken. In den sportlichen Disziplin Sportpistole, Standartpistole, Olympische Schnellfeuerpistole usw. wird ausschließlich mit Halbautomaten geschossen.
 
Das Bundesministerium des Inneren erklärte am 13. Oktober 2014 in seinem Bericht an die Innenministerkonferenz der Bundesländer, dass es „die Deliktsrelevanz legal besessener Feuerwaffen, die beim sportlichen Schießen Verwendung finden, als gering bewerte“.
 
Alle Pistolen wären als (Selbstladewaffen und damit Halbautomaten) sehr wohl von den Änderungen betroffen., wie alle von Sportschützen eingesetzten halbautomatischen Langwaffen.
 
Nicht wenige Sportschützen verwenden halbautomatische Gewehre in einer zivilen Version eines Militärgewehres z.B. einen AR 15-Klon, und wären insofern durchaus von den Änderungen betroffen.

Vergessen darf man auch nicht die BDS- und BDMP-Schützen, die ebenfalls betroffen wären.

Durch die Verschärfung der EU-Feuerwaffenrichtlinie wird die Ausübung des Sportschießens ohne Sicherheitsgewinn beeinträchtigt.
 

 
Dynamisches Schießen:
 
Es zeugt von mangelnder Fachkenntnis wenn "Dynamisches Schießen" als "kriegssimulierende Anwendung mit halbautomatischen Feuerwaffen" angesehen wird.
 
"Kriegssimulierendes Schießen" ist in Deutschland verboten (§15a Abs. 1 WaffG: "Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.)
 
Das von Ihnen erwähnte und mit "kriegssimulierendem Schießen" gleichgesetzte "dynamische Schießen" (gemäß der IPSC-Richtlinien) ist Teil der vom Bundesverwaltungsamt (BVA) geprüften und genehmigten Sportordnungen und hat absolut nichts mit "Verteidigungsschießen" oder "Kriegssimulation" zu tun. "IPSC-Schießen" als sportliches Schießen unterscheidet sich sowohl in der Planung als auch in der Durchführung und Ausgestaltung grundlegend vom "Verteidigungsschießen" oder "kampfmäßigen Schießen", bei denen einsatztaktische Elemente eine wesentliche Rolle spielen.
 
In Deutschland sind die rund 8.800 IPSC-Schützen im BDS organisiert und müssen sich einer speziellen Lizenzierung über einen Sicherheits- und Regeltest (SuRT) unterziehen. Bis heute ist kein Fall bekannt, in dem ein IPSC-Sportler ein Verbrechen wie z.B. einen Amoklauf begangen hat oder eine Sicherheitsgefährdung durch IPSC oder der hierfür verwendeten Waffen aufgetreten ist.
 
Die Bundesregierung veröffentlichte im Februar 2010 eine Stellungnahme zur aktuellen waffenrechtlichen Situation, in der insbesondere das IPSC-Schießen überprüft wurde. Die Stellungnahme legt dar, dass es keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf IPSC-Schießen oder legalen Privatbesitz von Schusswaffen gibt.
 

Konvertierung eine Schreckschusswaffe zu einer scharfen Waffe

Bei den heute in Deutschland im Waffenhandel erhältlichen Schreckschuss- und Gaswaffen mit PTB-Zeichen besteht keine Gefahr, dass sie zu scharfen Waffen umgebaut werden können.
 
Diese Schreckschusswaffen bestehen aus einem Material, dass dem Gasdruck einer scharfen Patrone nicht standhalten würde. Der Lauf ist fest mit dem Griffstück verbunden und ist i.d.R. ein Zink-Gussteil.  Zudem sind "Schwächungen" vorhanden, die dazu führen, dass einem die Schreckschusswaffe bei einem "scharfen Schuss" um die Ohren fliegen würde.
 
Im Lauf sind harte Stahlstifte oder Platten so mit eingegossen, dass man sie mit normalen Haushalts-Bohrwerkzeugen gar nicht und selbst mit Profiausrüstung nur sehr schwierig ausbohren könnte. Patronenlager und Laufachse sind bei vielen SSW außerdem noch versetzt angeordnet, sodass man auch hier kaum eine durchgehende Bohrung hinbekommen würde ohne irgendwo das Material viel zu dünn zu machen. Und schließlich stimmen die Maße der heutigen Platzpatronen mit denen scharfer Munition nicht überein, deswegen kann man scharfe Patronen auch nicht laden.
 
Ein gewisses Problem stellen die alten Schreckschusswaffen im Kaliber 8 mm K dar, die seit 1994 in Deutschland nicht mehr hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen. In anderen EU-Mitgliedsstaaten sind diese jedoch weiter frei erhältlich.
 
Die 8-mm-K-Schreckschusswaffen waren teils regelrechte Kopien der scharfen Originale und wurden aus dem gleichen Material gefertigt. Ein Umbau auf eine scharfe Waffe war durch entfernen der Laufsperre möglich. Dazu gab es in Frankreich passende "Kleinschrotmunition zur Schädlingsbekämpfung" (8mm Grenaille) frei zu kaufen.  Die effektive Reichweite dieser Winzling-Schrotpatrone liegt zwar bei wenigen Metern, aber es ist nach deutschem Recht eine Schusswaffe.
 
Verboten sind die 8-mm-K-Schreckschusswaffen bis heute nicht. Man darf sie also noch gebraucht erwerben, ebenso gibt es die Munition immer noch. Im Notfall eben aus den umliegenden EU- Ländern wo noch kein Mensch auf die Idee kommt, 8mm Schreckschuss zu verbieten.
 
Interessant ist auch im Bezug auf Schreckschusswaffen die Frage der Deliktrelevanz. Gibt es verlässliche Zahlen darüber, wieviele Tötungsdeklikte mit umgebauten Schreckschusswaffen durchgeführt wurden?
 

Zeitliche Limitierung und regelmäßige Gesundheitschecks

Bereits jetzt gibt es in Deutschland ein Zweiklassensystem. Die Waffenregulation macht legalen Waffenbesitz sehr teuer, sodass sich nur eine relativ kleine, wohlhabende Gruppe den Luxus des Waffenbesitzes leisten können. Bürger mit geringem Einkommen ist der Waffenbesitz aus finanziellen Gründen verwehrt. Das ist unsozial.
 
Dem Entwurf der Kommission liegt ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber rechtstreuen Bürgern zu Grunde, welche ihn unter einen unzulässigen Generalverdacht stellt.
 
 Jäger und Sportschützen durchlaufen eine umfangreiche Ausbildung und weisen ihre Sachkunde nach, bevor sie das Recht zum Waffenerwerb erhalten. 
Sportschützen betätigen sich langfristig unter der sozialen Kontrolle der Vereinsstruktur. Behörden prüfen ihre Zuverlässigkeit und Eignung und sobald Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel am Waffenbesitz rechtfertigen, kann bereits jetzt von der Behörde ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangt werden.  
 
 Die Ausbildung, die Anschaffung der Jagd- und Sportgewehre und des Zubehörs bis hin zum qualifizierten Aufbewahrungsbehältnis (Waffentresor) ist äußerst kostenintensiv. Für Waffensammlungen müssen z.T. eigens "Werträume" gebaut werden. Diesen Aufwand lediglich bei einer Rechtssicherheit von fünf Jahren zu leisten, erscheint unverhältnismäßig. 
 
Zudem begegnet die verpflichtende medizinische Untersuchung schwerwiegender Bedenken in Bezug auf Einschränkung des Persönlichkeitsrechts und die bisher angestrebte und auch umgesetzte Inklusion behinderter Sportler.

"Best Practise"

Man sollte die hervorragenden und vollkommen ausreichenden Standards der Waffengesetze in einigen EU-Staaten als Vorbild für die anderen EU-Mitgliedsstaaten nehmen, wobei nicht immer die restriktivste Regelung auch als die beste erachtet werden kann.
 
Es ist auch zu beachten, dass auch das aktuelle, sehr restriktive deutsche WaffG und die dazugehörige Durchführungsverordnung (WaffVwV) viele handwerkliche Fehler enthalten, und im Grunde einer sachgerechten Korrektur und Liberalisierung bedürfen.
 

Ist ein restriktives Waffengesetz bzw. ein Totalverbot von legalen Schusswaffen geeignet, Straftaten zu verhindern ?

Viele Politiker behaupten, es gebe eine simple positive Korrelation zwischen einem "laxen Waffengesetz" und der damit verbundenen großen Anzahl an verfügbaren Waffen und dem Waffenmissbrauch ... insbesondere zu der Anzahl von Tötungsdelikten.
 
Es ist ein Mythos, dass legale Waffen ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen.
 
Wie zahlreiche seriöse Statistiken belegen, steht der Schusswaffenmissbrauch in den verschiedenen Ländern nicht in einem direkten Verhältnis zum Waffenbesitz (Anzahl der Waffenbesitzer bzw. Anzahl der verfügbaren Schusswaffen) ...  
 
Der Schusswaffenmissbrauch wird von zahlreichen weiteren Aspekten beeinflusst. Hier spielen u.a. historische, ökonomische, soziale, kulturelle Aspekte und die etnische Zusammensetzung der Bevölkerung eine Rolle.  Das wahre Thema im internationalen Kontext des Schusswaffenmissbrauchs ist die soziale Ungerechtigkeit (der "Gini-Koeffizient" korreliert weitaus besser mit der Anzahl der Morde in einer Gesellschaft, als die Anzahl der Schusswaffen).
 
Alle weltweiten Studien kommen zu dem Schluss, dass Angriffe mit Schusswaffen ein urbanes Phänomen sind, das vermutlich mit sozialer Ausgrenzung, Gangs und Drogenhandel in Zusammenhang steht. Auch die Verfügbarkeit von illegalen Waffen spielt eine Rolle.
 
Als Beispiel für ein "laxes" Waffenrecht und eine hohe Zahl an Tötungsdelikten mit Schusswaffen werden häufig die USA angeführt.
 
Die USA weist zwar die höchste Anzahl an Schußwaffen pro Einwohner auf, liegt aber  bei den Tötungsdelikten gerade mal auf Platz 111 in der Welt. Das zeigt, dass es nicht auf die Anzahl der verfügbaren Schusswaffen ankommt, sondern darauf, wer die Schusswaffen in Händen hält.
 
Es ist auch keineswegs so, dass man - wie in den Medien einseitig und tendenziös dargestellt - in den USA mal eben in den nächsten Laden gehen kann, um sich eine Schusswaffe zu kaufen. Die Waffengesetzgebung in den USA ist nicht einheitlich geregelt und in sehr vielen Bundesstaaten bestehen bereits Gesetze, die dem deutschen WaffG nicht unähnlich sind. In den USA existieren mehr als 20.000 nationale, einzelstaatliche und kommunale Vorschriften zum Waffenrecht.
 
In diesem Zusammenhang ist es besonders interessant, dass in den USA Regionen mit einem "restriktiven Waffengesetz" eine viel höhere Schusswaffen-Missbrauchsrate aufweisen als solche mit einem "laxen Waffengesetz".
 
So hat der US-Bundesstaat "Wyoming" die höchste Waffendichte, aber gleichzeitig die niedrigste Mordrate in den USA. In den Großstädten wie "New York" oder "Chicago" sind die Waffengesetze noch rstriktiver als in Deutschland, die Mordrate ist aber dort extrem hoch.

In Großbritannien hat die Labour-Regierung mit ihrem Anti-Waffen-Wahn 1997 ein Kurzwaffenverbot ... und anschließend auch ein Verbot anderer "Offensivwaffen" wie Messer usw. verabschiedet - wodurch die Bürger völlig wehrlos gemacht wurden. In der Folge ist die Waffenkriminalität extrem stark angestiegen ... hat sich zeitweise sogar verdoppelt. 

In der September-Ausgabe 2001 von "Police", wurde folgendes Fazit gezogen: "Die Gesetzgebung nach Dunblane, die die große Mehrheit von Waffen in Privatbesitz verboten hat, hat es nicht vermocht zu verhindern, dass Kriminelle in den Besitz von Waffen gelangen. ... Ein großes Probelm ist der weltweite Waffenschmuggel, im Wesentlichen gespeist durch den Zusammenbruch der Sowjetunion und in jüngerer Zeit die Balkankrise. ... "Das grundsätzliche Problem ist jedoch nicht die Verfügbarkeit von Schusswaffen, sondern die Veränderung im persönlichen Verhalten. Ein möglicher Ansatz wird im Konsum von Videos gesehen, die massenhaft Tötungen von Menschen mit Schusswaffen zeigen."

Aktuell wünschen sich mehr als 80% der britischen Bürger eine Aufhebung des Verbots. Die Regierung gibt Opfern von Einbrüchen und Raubüberfällen jetzt wieder mehr Rechte zur Selbstverteidigung ... demnach dürfen sich Überfallene künftig auch mit Waffengewalt zur Wehr setzen.

Eine Studie, die im "Journal of Harvard Law & Public Policy" veröffentlicht wurde, kommt zu dem Schluss, dass es international eine negative Korrelation zwischen Waffenbesitz und Gewaltkriminalität gibt, das heißt, “Länder mit hoher Waffenbesitzdichte zeigen die niedrigsten Raten von Gewaltverbrechen, während Länder mit wenigen privaten Waffenbesitzern die höchsten Gewaltraten aufweisen.”
 
Außerdem muss man generell  bei der Gesamtzahl der Tötungsdelikte mit Schusswaffen berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht ausschließlich um Morde handelt, sondern auch Unfälle, Suizide, Notwehr und der Schusswaffengebrauch durch legale Waffenträger wie Polizei und Wachleute usw..
 
Seit den 90iger Jahren, in denen es in den USA deutlich mehr Morde gab als heute, ist die Anzahl der Schusswaffen beträchtlich gestiegen ... also trotz Zunahme der Schusswaffen eine Abnahme der Tötungsdelikte.
 
Wer in einem der sozialen Brennpunkte der USA leben muss, hat gar keine andere Wahl. Er kann nicht auf die staatlichen Sicherheitsorgane verlassen. Auch in extrem dünn besiedelten Gebieten dieses gigantischen Landes sind die Einwohner darauf angewiesen, sich im Notfall selbst zu verteidigen. Der nächste Sheriff ist oft meilenweit entfernt und könnte erst Stunden später vor Ort sein.
 
Die meisten Morde finden in den USA innerhalb krimineller Milieus statt, etwa bei Bandenkriegen um Drogen in sozial schwachen, oft schwarzen Stadtteilen amerikanischer Großstädte. Internationale Schlagzeilen erregen hingegen Massenmorde und Amokläufe bleiben in tiefer Erinnerung. Aber statistisch fallen diese spektakulären Ereignisse kaum ins Gewicht. Statistiken aus den USA zeigen, dass Bürger ihre Waffen rund achtzig mal häufiger verwenden, um sich selbst zu verteidigen als um jemanden nach dem Leben zu trachten. 
 
In den USA herrscht eine "Kultur der Gewalt". Politisch/militärisch äußert sie sich in einer aggressiven Außenpolitik - und im Zivilleben in schießwütigen Bürgern. Man muss nicht bei den Waffengesetzen ansetzen, wenn man die USA friedlicher machen möchte. In den Köpfen müsste etwas geschehen ...
 
Zwei Drittel der Tötungsdelikte mit Schusswaffen in den USA sind Suizide. Und auch hier hat das Tötungsmittel keinen Einfluss auf die Zahl der Selbstmorde. In Entwicklungsländern werden z.B. leicht verfügbare Pestizide geschluckt, werden man in Deutschland recht einfach an Hanfstricke kommt und sich daher viele Menschen erhängen. Am zweit häufigsten wirft man sich in Deutschland vor den Zug. Jeder deutsche Lokomotivführer erlebt das durchschnittlich zweimal in seinem Berufsleben ... die wären sicher froh, die Menschen könnten sich stattdessen erschießen.
 
Aber auch die einzelnen Regionen und ihre Staaten sind nicht homogen:
 
Die Gegenüberstellung der Regierungshauptstadt Washington (Häufigkeitszahl 42,9) mit San Francisco (HZ 8,1) und New York City im Osten andererseits (HZ 8,7) macht jedoch augenfällig, dass der Waffenbesitz nur einer unter mehreren Faktoren von Tötungsdelikten sein kann. Auch der Vergleich zwischen der relativ kleinen Landeshauptstadt Bern und der Millionenmetropole Tokyo führt mit Häufigkeitszahlen von 1,0 bzw. 1,2 zu keinen nennenswerten Unterschieden. Demgegenüber steht Amsterdam mit einer HZ von 3,1.
 
Dies kann man als Beleg dafür sehen, wie sehr der Kontext eines Staates und der darin lebenden Bevölkerung, ggf. auch deren ethnischer Zusammensetzung und den damit verbundenen kulturellen und sonstigen Traditionen, in Betracht gezogen werden sollte, bevor man Schlussfolgerungen zieht.
 
Ebenso variiert die Benutzung verschiedener Waffenarten in den einzelnen Regionen der Erde stark. Überwiegen in Europa Angriffe mit Hieb- und Stichwaffen, vor allem mit Messern, so dominiert die Schusswaffe auf dem amerikanischen Kontinent oder in Afrika. Werden Schusswaffen bei Morden in Deutschland zu 12 % als Tatwerkzeug eingesetzt, steigt der Anteil in den USA auf 66 % und erreicht in Südafrika 85 %.
 

Bedenken verschiedener EU-Mitgliedsstaaten gegen die Richtlinie

FINNLAND
 
Reserveübungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Verteidigungssystems der finnischen Streitkräfte und haben einen erheblichen Einfluss auf Verteidigungsfähigkeit des Landes.
 
Finnlands Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 35.000 Mann. Im Kriegsfall können weitere 430.000 Soldaten der Kriegsreserve in kurzer Zeit unter Waffen gestellt werden. Alle Wehrpflichtigen, die den Militärdienst in Finnland abgeschlossen haben, werden in die Reserve eingestellt und sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit an Reserveübungen teilzunehmen. Jährlich werden in Finnland bis zu 35.000 Finnen zu Reserveübungen einberufen. 
 
Finnische Reservisten benutzen halbautomatischen Waffen bei ihren militärischen Übungen. 
 
Finnland widersetzt sich daher den strengen Maßnahmen der geplanten EU-Feuerwaffenrichtlinie, mit dem Hinweis, die nationale Sicherheitsinteressen Finnlands würden von der bevorstehenden EU-Feuerwaffen-Richtlinie nachteilig beeinflusst.
 
Finnland kann Einschränkungen bei seinen für die Landesverteidigung wichtigen Reservisten aufgrund der Angst vor dem direkten Nachbarn Rußland nicht einfach so hinnehmen.
 
Dass die strengere Feuerwaffenrichtlinie Waffensammler in Finnland beeinträchtigt, wird von der finnischen Regierung ebenfalls als Problem angesehen. 
 
Auch ein Verbot von halbautomatischen Gewehren für die Jagd, wird von der finnischen Regierung kritisch gesehen.
 

 
TSCHECHISCHE REPUBLIK
 
Auch Tschechien äußert Bedenken gegen die Verschärfungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie.
 
Die Tschechische Republik hat eine lange Geschichte eines liberalen Waffengesetzes, das es u.a. den Bürgern erlaubt, eine verborgene Waffe zur Selbstverteidigung zu tragen.
 

SCHWEDEN

Schweden teilt die finnischen Bedenken, was die Einschränkungen von Schusswaffen für die Jagd angeht.
 
 
 
 
 

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